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OLG München, Beschluss vom 22.11.2012 – 31 Wx 421/12

FamFG §§ 394, 395

1. Die Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit wird gem. § 395 Abs.1 FamFG dann gelöscht, wenn sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt ist; wegen der schwerwiegenden Folgen der Amtslöschung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit besonders genau und gewissenhaft zu prüfen. Dabei müssen die erforderlichen Tatsachen von Amts ermittelt werden (vgl. dazu etwa OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, NJW-RR 2006, 903).

2. Der gelöschten Gesellschaft verbleibt die Möglichkeit, etwa noch vorhandene Ansprüche im Wege der Nachtragsliquidation geltend zu machen (vgl. dazu nur BayObLG, NJW-RR 1998, 613).

3. § 394 Abs.1 FamFG ist keine Vorschrift, die das Finanzamt berechtigen würde, entgegen § 30 Abs.1 AO das Steuergeheimnis zu verletzen. Vielmehr ist eine Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Abs.4 Nr.2 AO nur dann zulässig, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Eine solche Vorschrift ist § 394 Abs 1 Satz 1 FamFG aber nicht, weil sie lediglich den Löschungsantrag des Finanzamts beim Registergericht ermöglicht, nicht jedoch die Offenbarung der im Besteuerungsverfahren erlangten Kenntnisse über die Verhältnisse des Steuerpflichtigen (vgl. dazu den Erlass des FM NRW betreffend die Auskunftserteilung an Registergerichte vom 16.11.2011).

4. Prüfungsgegenstand des Amtsgerichts ist die Frage der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft. Es hat also die Vermögensverhältnisse einer Aktiengesellschaft zu untersuchen, die als solche nach § 31 Abs.1 HGB verpflichtet ist, jede Änderung ihrer Geschäftsanschrift zum Handelsregister anzumelden (vgl. Leitzen, RNotZ 2011, 536 m. w. N. und Arnd Arnold in Kölner Kommentar, 3.Aufl. 2011, Rdn. 34 zu § 37 AktG). Existiert eine solche nicht mehr, erübrigten sich mangels Erreichbarkeit der Gesellschaft weitere Ermittlungen.

5. Das Amtsgericht hat unter sachgerechter Ausübung des nach § 394 Abs.2 S.2 FamFG diesbezüglich bestehenden Ermessens („kann“; vgl. zur Rechtslage nach dem LöschG, BayObLG NJW-RR 1995, 612) über die Frage der Veröffentlichung im IuK-System entschieden. Dabei steht es ebenso im Ermessen des die Veröffentlichung anordnenden Gerichts zu entscheiden, ob diese mit dem gleichen Inhalt zu erfolgen hat, wie die nur diesem zugängliche schriftliche Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Wenn es nur die Löschungsabsicht als solche, nicht aber die die Gesellschaft betreffenden Details mitteilt, die für diese bei entsprechender Nachfrage jederzeit zugänglich gewesen wären, ist dies angesichts des zu unterstellenden Interesses der Gesellschaft an der weitestmöglichen Wahrung ihrer Individualsphäre nicht zu beanstanden, geschweige denn ein erheblicher Verfahrensfehler.

Schlagworte: Anmeldung, Ermessensspielraum, Geschäftsanschrift, Handelsregister, Liquidation, Löschung, Nachtragsliquidation, Prüfungspflicht, Vermögenslosigkeit