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OLG München, Beschluss vom 23.07.2010 – 31 Wx 128/10

GmbHG § 8; HGB § 12

Fehlt in der zunächst beim Registergericht eingereichten Anmeldung einer Unternehmergesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht und wird diese vom Notar nachträglich in derselben Urkunde ohne erneute Beglaubigung ergänzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beurkundung, Geschäftsführer, Handelsregister, Notar, Versicherung