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OLG München, Beschluss vom 23.09.2010 – 31 Wx 149/10

GmbHG §§ 5, 5a, 57

1. Eine Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital im Sinne des § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht wird, führt noch nicht zu einem Wegfall der für eine „UG (haftungsbeschränkt)“ geltenden Beschränkungen im Sinne des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG.

2. Die Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG entfallen erst dann, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals im Sinne des § 5 Abs. 1 GmbHG erbracht worden ist.

Schlagworte: Beschlussfassung, Gesellschafterbeschluss, UG (haftungsbeschränkt)