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OLG München, Beschluss vom 25.03.2010 – 31 Wx 144/09

AktG § 142

1. Einem Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern kann nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die den Verdacht von Unregelmäßigkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung begründen.

2. Ein Antrag ist wegen Missbrauch des Antragrechts zurückzuweisen, wenn illoyale, grob eigennützige Rechtsausübung betrieben wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Antrag zweck- und folgenlos ist oder wenn Aktionäre mit dem Antrag ausschließlich private Belange durchzusetzen suchen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Sonderprüfung