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OLG München, Beschluss vom 26.07.2012 – 31 Wx 250/11

UmwG § 2, 4, 15; SpruchG

1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Nr. 4 SpruchG ist antragsbefugt, wer im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber des aufnehmenden Rechtsträgers war und zwar mit solchen Anteilen, die er im Zuge der Umwandlung für Anteile des übertragenden Rechtsträgers erhalten hat. Die Voraussetzungen der Antragsbefugnis sind innerhalb der Antragsfrist darzulegen (Simon SpruchG 2007 § 4 Rn. 40). Der Nachweis für die Antragsberechtigung kann auch noch nach Ablauf der Antragsfrist – auch noch im Beschwerdeverfahren – erbracht werden. Er ist ausschließlich durch Urkunden zu führen (§ 3 Satz 3 SpruchG).

2. Nach § 15 Abs. 1 UmwG kann bei einer Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG) jeder Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) zu niedrig bemessen ist. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Zuzahlung geschuldet ist, ist anhand des Verhältnisses der Werte der Anteile der beiden Gesellschaften zu bestimmen. Ziel ist nicht die Bestimmung eines exakt richtigen Umtauschverhältnisses, das es als solches nicht gibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die erhaltenen Anteile im Wesentlichen den Wert der hingegebenen Anteile erreichen (BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002, BayObLGZ 2002, 00/403 = AG 2003, 569/570; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 14.5.2007, AG 2007, 701/702; Lutter/Drygala, UmwG 4. Aufl. 2009, § 5 Rn. 20). Zur Feststellung, ob ein Anspruch auf (weitere) Zuzahlung besteht, sind daher beide Gesellschaften zu bewerten, und zwar auf vergleichbarer Basis (BayObLG a. a. O.).

3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht möglich ist, mathematisch einen exakten oder – wahren – Unternehmenswert am Stichtag festzustellen. Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein. Wie es für jedes einzelne Unternehmen deshalb eine Bandbreite von Werten gibt, kann auch die Relation der Werte von mehreren Unternehmen nicht mathematisch exakt auf einen allein richtigen Wert festgelegt werden. Aufgabe des Gerichts ist es deshalb, unter Berücksichtigung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden die Unternehmenswerte der beteiligten Unternehmen im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen und davon ausgehend zu beurteilen, ob das vertraglich festgelegte Umtauschverhältnis der Anteile als angemessen zu bewerten ist.

4. Regelmäßig wird der Unternehmenswert anhand der Ertragswertmethode ermittelt. Ob eine Schätzung des Unternehmenswertes auch anhand der Börsenkurse erfolgen kann, wenn beide Unternehmen börsennotiert sind, ist eine Frage des Einzelfalls und abhängig von den individuellen Umständen der zu bewertenden Unternehmen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 3.9.2010, NZG 2010, 1141/1142). Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass eine dieser Methoden vorzugswürdig wäre (BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011, NZG 2011, 869/870).

5. Für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder die Eingliederung ist zudem anerkannt, dass ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 = NJW 1999, 3769). Denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt. Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden. Dabei hat die Entschädigung den „wahren“ Wert des Anteilseigentums wiederzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es, sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Diese Maßgaben gelten, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26.4.2011 angenommen hat, auch im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme (BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011, NZG 2011, 869/870).

6. Es kann offen bleiben, ob diese Grundsätze auf Verschmelzungen aller Art in gleichem Maße anzuwenden sind. Das erscheint fraglich, denn bei Verschmelzungen bislang unabhängiger Unternehmen unterscheidet sich die Interessenlage der Beteiligten grundlegend von derjenigen bei einer Konzernverschmelzung. Bei der Verschmelzung gleichberechtigter Gesellschaften besteht kein Interessengegensatz zwischen Großaktionären und Minderheitsaktionären der jeweiligen Vertragspartei; alle Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft und erhalten je Aktie der übertragenden Gesellschaft die gleiche Gegenleistung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002, AG 2003, 569/571; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.3.2006, AG 2006, 421/427; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, AG 2011, 49/50; Hüffer AktG 10. Aufl. 2012 § 305 Rn. 24k). Etwas anderes kann jedoch für die Verschmelzung konzernverbundener Unternehmen gelten, da hier das herrschende Unternehmen in der Lage ist, das Umtauschverhältnis zulasten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft zu verschieben.

7. Gewährleistet werden soll, dass die Minderheitsaktionäre durch die Verschmelzung keine Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung erleiden, also den Gegenwert ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft erhalten (BVerfG, Beschluss vom 25.7.2003, WM 2003, 1813 zu § 352c Abs. 1 Satz 2 AktG a. F.). Der Aktionär, der in seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition durch eine Verschmelzung nach zuvor abgeschlossenem Unternehmensvertrag eingeschränkt wird, muss für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (BVerfG, Beschluss vom 30.5.2007, NJW 2007, 3266/3267).

8. Jedenfalls bei einer Konzernverschmelzung kann es folglich zur Wahrung der Eigentumsrechte der Minderheitsaktionäre geboten sein, den Börsenwert der übertragenden Gesellschaft als Untergrenze für deren Bewertung heranzuziehen (vgl. Lutter/Drygala UmwG 4. Aufl. 2009 § 5 Rn. 28; Widmann/Mayer Umwandlungsrecht <2009> § 5 UmwG Rn. 100.1; Paschos, ZIP 2003, 1017/1024).

9. Der Börsenwert ist grundsätzlich aus dem gewichteten Durchschnittskurs innerhalb eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme zu errechnen. Wenn zwischen Bekanntgabe und Beschlussfassung ein längerer Zeitraum liegt, kann der Wert gegeben falls hochzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.7.2010, AG 2010, 629; BGH Beschluss vom 28.6.2011 AG 2011, 590). Dieser Wert kommt nur dann nicht als Untergrenze für die Ermittlung der Verschmelzungswertrelation in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat, aufgrund einer Marktenge der einzelne außenstehende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder der Börsenpreis manipuliert worden ist (BGH, Beschluss vom 12.3.2001, NJW 2001, 2080/2081; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 30.3.2010, Juris Rz. 26 ff).

10. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie auf zutreffenden Informationen beruhen und in sich widerspruchsfrei sind (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 29.4.2011, AG 2011, 832/833 m. w. N.).

11. Der Grundsatz der Methodengleichheit lässt es regelmäßig angezeigt erscheinen, die Bewertung beider Unternehmen nach einheitlichen Kriterien vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12.3.2001, NJW 2001, 2080/2083; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002, AG 2003, 569/571; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
Beschluss vom 14.5.2007, AG 2007, 704 f.). Der Wertmaßstab der abhängigen Gesellschaft gibt dabei grundsätzlich denjenigen der herrschenden Gesellschaft vor (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 31.1.2003, AG 2003, 329/334). Es kann offen bleiben, ob die Prämisse der Gleichheit der Bewertungsmethoden dann ihren Sinn verliert, wenn zugunsten der Minderheitsaktionäre anstelle des Ertragswerts auf den höheren Börsenkurs der abhängigen Gesellschaft abgestellt wird (vgl. Hüffer § 305 Rn. 24h; Paschos ZIP 2003, 1017/1021f.).

12. Neben der Ertragswertmethode ist auch die marktorientierte Methode eine regelmäßig geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens (vgl. ausführlich OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 3.9.2010, AG 2010, 751/752 ff. m. w. N.). Wesentlich für die Eignung des Börsenkurses der Aktie als Schätzgrundlage ist, dass die Börsenkurse aussagekräftig sind, insbesondere weder Marktenge noch Marktmanipulation vorliegen noch auffällige Kursanomalien zu beobachten sind. Auch die Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten durch das zu bewertende Unternehmen und ein daraus folgendes signifikantes Informationsdefizit des Markes kann die marktorientierte Methode ungeeignet erscheinen lassen, ebenso bindende öffentliche Kauf- oder Umtauschangeboten (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a. a. O., S. 756).

Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Beherrschungsvertrag, Bewertungsmethoden, Ertragswertverfahren, Gewinnabführungsvertrag, Spruchverfahren, überprüfbares Ermessen, Umwandlung, Unternehmensbewertung, Verschmelzung