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OLG München, Beschluss vom 28.07.2010 – 7 AktG 2/10

AktG §§ 20, 245, 246a

1. Ein in der Hauptversammlung erschienener Aktionär, der vom Versammlungsleiter des Saales verwiesen und vom weiteren Verlauf der Hauptversammlung ausgeschlossen wird, steht, wenn der Ausschluss zu Unrecht erfolgt, nach § 245 Nr. 2 Fall 1 AktG einem Aktionär gleich, der zur Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde und deshalb nicht erschienen ist.

2. Für eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG reicht aus, dass der Aktionär unter Angabe des Grundkapitals und der Gesamtzahl der Aktien die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien und den sich daraus ergebenden prozentualen Anteil an der Gesamtzahl zahlenmäßig beziffert, auch wenn das Schreiben nicht mit § 20 Abs. 1 AktG überschrieben ist.

3. Wird in einer Zwei-Personen-Aktiengesellschaft der Mehrheitsaktionär mit einem Anteil von über 80% am Grundkapital zu Unrecht von der Hauptversammlung ausgeschlossen und fasst die Hauptversammlung mit den Stimmen der Minderheitsaktionärin einen Kapitalerhöhungsbeschluss mit der Folge, dass der Mehrheitsaktionär zum Minderheitsaktionär wird, liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG vor, so dass auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse einen Freigabebeschluss nicht rechtfertigen würde.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Erhöhung des Stammkapitals, Freigabeverfahren, Hauptversammlung, Versammlungsleiter, Zwei-Personen-Gesellschaft