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OLG München, Beschluss vom 30.01.2012 – 5 W 2164/11

ZPO §§ 3,9

1. Zur Bestimmung des Streitwertes bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise bezahlt werden.

2. Bei einem Streit über die Wirksamkeit des Beitritts oder Schadensersatz wegen des Beitritts zu einer Gesellschaft, die ihren Gesellschaftern die ratenweise Erbringung des Kapitals nachlässt, bemisst sich die Streitwertfestsetzung nicht zwingend gemäß §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs (entgegen BGH, Beschluss vom 04.04.2005 -II ZR 107/04).

3. Jedenfalls dann, wenn die Außenhaftung des Gesellschafters und sein Stimmrecht sich aus dem vollen Nominalbetrag seines Gesellschaftsanteils bestimmen, kommt beim Streit um das Stammrecht keine Festsetzung nach § 9 ZPO in Betracht, vielmehr ist auf den Nominalwert der Beteiligung abzustellen.

Schlagworte: Außenhaftung, Beitritt, Stimmrechte, Streitwert