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OLG München, Beschluss vom 30.08.2010 – 31 Wx 24/10, 31 Wx 024/10

AktG § 142

Dem Antrag auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern kann nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen wahrscheinlich erscheinen lassen; an die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der Tatsachen sind hohe Anforderungen zu stellen.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Prüfungspflicht, Sonderprüfung