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OLG München, Schlussurteile vom 01.08.2012 – 20 U 3345/10, 20 U 3757/10

FamFG § 394; ZPO § 50

1. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat nach § 394 Abs. 1 FamFG zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (vgl. BGH vom 25.10.2010 – II ZR 115/09 – juris RZ. 22 m. w. N.). Die Parteifähigkeit ist gemäß § 50 ZPO als Prozessvoraussetzung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage; maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit der Klage ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 11 m. w. N.). War die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelöscht, ist sie weiterhin als parteifähig zu behandeln.

2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft darüber hinaus trotz der Löschung rechts- und parteifähig.

3. Eine Klausel, die die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre verkürzt, ist unwirksam (vgl. BGH vom 14.05.2012 – II ZR 69/12 – RZ 16 m. w. N.).

Schlagworte: Löschung, Rechtsfähigkeit, Verjährung