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OLG München, Urteil vom 01.12.2011 – 23 U 2660/11

GmbHG § 35, 38, 39; HGB § 15; ZPO § 97

1. Die Kostentragungspflicht nach § 97 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil allein deshalb Erfolg hat, weil nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz wirksam ein neuer Geschäftsführer für die klagende GmbH bestellt und die Klägerin damit prozessfähig wurde.

2. Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht prozessfähig (BGH WM 2010, S. 2362, 2363). Irrelevant ist dabei, dass der Geschäftsführer weiterhin im Handelsregister eingetragen ist.

3. § 15 Abs. 1 und 3 HGB wirken zugunsten, nicht aber zulasten der am Rechtsverkehr beteiligten Dritten und in keinem Fall zugunsten desjenigen, der die Eintragung veranlassen müsste. § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB wiederum erfasst nur den Fall, dass eine Tatsache zutreffend eingetragen und bekanntgemacht wurde, nicht aber den Fall, dass das Handelsregister unrichtig ist.

Schlagworte: Anmeldung, Folgen der Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers, Geschäftsführer, Handelsregister