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OLG München, Urteil vom 03.02.2011 – 23 U 4705/09

GmbHG §§ 46, 47, 51a; HGB §§ 116, 119

1. Die Satzung einer Personengesellschaft kann vorsehen, dass die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen – abweichend vom Normalfall – gegenüber der Gesellschaft selbst geltend zu machen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2006 – II ZR 242/04 Tz. 14; Röhricht/von Westphalen-von Gerkan/Haas, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 12).

2. Einem Nichtgesellschafter fehlt das das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn er ausdrücklich die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse angreift. Insofern ist zwischen der Willensbildung/Beschlussfassung einerseits und deren Vollzug/Verlautbarung andererseits zu unterscheiden (siehe auch Roth/Altmeppen – Roth, GmbHG, 6. Aufl., § 47 Rn. 2).

3. In der KG können die Gesellschafter nicht ohne weiteres Zuständigkeiten der Geschäftsführung an sich ziehen (anders etwa § 46 GmbHG).

4. Eine Ausdehnung von § 47 Abs. 4 GmbHG auf nahestehende Personen/Verwandte ist nicht möglich (Roth, a. a. O., § 47 Rn. 79 m. w. N.); dies kann anders zu beurteilen sein, wenn ein Stimmrechtsmissbrauch festzustellen wäre (vgl. Roth, a. a. O., Rn. 43).

5. Auch wenn die GmbH bezüglich der Rechte aus § 51a GmbHG selbst Anspruchsgegnerin ist, fällt die Erteilung von Informationen jedoch in den Aufgabenbereich der Geschäftsführer. Die Ansprüche des Gesellschafters richten sich nie unmittelbar gegen Angestellte der GmbH (vgl. etwa Roth, a. a. O., § 51 a Rn. 16).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beschlussmängel, Personengesellschaft, Stimmrechtsausschluss, Stimmrechtsmissbrauch