Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 06.05.2010 – 23 U 1564/10

GmbHG §§ 30, 31, 64

§ 64 Satz 1 und 3 GmbHG begründet gegenüber dem Anspruch des Gesellschafters auf Rückzahlung eines Darlehens jeweils nur einen Erstattungsanspruch, nicht auch ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft. Nach der gesetzlichen Neuregelung hat der Geschäftsführer in einer Krisensituation der Gesellschaft Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen zu leisten, darf also diesbezüglich auch kein Zurückbehaltungsrecht gelten machen, muss aber wohl auf den Beginn der Anfechtungsperiode nach dem Insolvenzrecht aufmerksam machen.

Schlagworte: Geschäftsführer