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OLG München, Urteil vom 09.08.2012 – 23 U 4173/11

AktG §§ 241 ff., GmbHG § 47; ZPO § 1032; BGB § 138

1. Im Grundsatz ist jeder Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts frei. Ob ein Gesellschafterbeschluss zweckmäßig ist, unterliegt nicht der Überprüfung der Gerichte, sofern die Grenzen des unternehmerischen Ermessens nicht überschritten werden (Lutter in Lutter/Hommelhoff, a. a. O., Anh § 47 Rz. 53; Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 47 Rz. 30).

2. Aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergibt sich hingegen die Pflicht, nur im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
und unter Wahrung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in die Mitgliedschaft anderer Gesellschafter einzugreifen (vgl. BGH NJW 1978, S. 1316, 1317; BGH, NJW 1976, S. 191 f; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a. a. O, § 14 Rz. 21). Bei der Ausübung eigennütziger Rechte muss der Gesellschafter hingegen seine Interessen nicht ohne Weiteres hinter die der Gesellschaft und einzelner Gesellschafter stellen. Insoweit kommt es auf eine Abwägung der Interessen im Einzelfall an (Bayer in Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 14 Rz. 24; Schmidt in: Scholz, a. a. O., § 47 Rz. 31). Die bloße Verfolgung eigener Interessen durch Ausnutzung eines in der Satzung vorgesehenen Rechts ist jedenfalls noch kein treuwidriger individueller Rechtsmissbrauch.

3. Ein Mehrheitsbeschluss kann anfechtbar sein, wenn sich alle Gesellschafter – schuldrechtlich untereinander – verpflichtet haben, die beschlossene Geschäftstätigkeit zu unterlassen (BGH NJW 1983, S. 1910, 1911; BGH NJW 1987, S. 1890, 1892; Schmidt in: Scholz, a. a. O., § 45 Rz. 116).

4. Grundsätzlich können Gegenstand der Verwirkung nur subjektive Rechte sein. Dingliche Rechte als solche unterliegen nicht der Verwirkung, ebenso wenig Mitgliedschaftsrechte selbst, sondern nur die daraus folgenden Ansprüche (Roth/Schubert, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 Rz. 331; Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 242 Rz. 88). Körperschaftliche Regelung der Satzung stellen kein subjektives Recht der Gesellschafter dar und unterliegen daher nicht der Verwirkung.

5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig, sofern nicht besondere Gründe vorliegen (BGH NJW 2005, S. 3644 ff, 3645; NJW 1989, S. 834 f). Auch wenn derartige besondere Gründe vorliegen, kann das Recht zur zeitlich unbefristeten Hinauskündigung auf eine nach Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer zu beschränken sein (BGH NJW 1989, S. 834, 846). Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die – zeitlich – freie Ausschließungsmöglichkeit von dem Gesellschafter als „Disziplinierungsmittel“ empfunden werden kann, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen (BGH NJW 2005, S. 3644, 3645).

6. Die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1, § 137 Abs. 1 ZPO muss nicht bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist erhoben werden (BGH NJW 2001, S. 2176).

7. Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsregelungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, S. 51, 52; BGH NJW 2009, S. 1962, 1965). Im Zweifel sind Schiedsklauseln, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (BGH NJW-RR 2002, S. 387; BGH NJW 1970, S. 1046, 1047).

8. Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die positiven Beschlussfeststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff AktG, nicht aber die einfache Feststellungsklage unter Gesellschaftern nach § 256 ZPO (BGH NJW 2001, S. 2176, BGH NJW 1996, S. 1753). Die allgemeine Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern hat gerade keine Rechtskraftwirkung entsprechend § 248 AktG, sondern hat nur Wirkung inter partes (BGH NJW 2001, S. 2176, 2177; NJW 1999, S. 2268). Auch eine „faktische“ Inter-omnes-Wirkung vermag der Senat nicht zu erkennen.

9. Die Beschlussmängelstreitigkeit ist gegen die Gesellschaft zu richten, nicht gegen die Mitgesellschafter (BGH NJW 1981, S. 1041 f; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a. a. O., Anh zu § 47 Rz. 77; Zöllner in: Baumbach/Hueck, a. a. O., Anh § 47 Rz. .163; Schmidt in: Scholz, a. a. O., § 45 Rz. 149).

10. Beiratsbeschlüsse können durch Anfechtungsklagen angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1965, S. 1378 ff. und Lutter in: Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 52 Rz. 116; a. A. Zöllner in: Baumbach/Hueck, a. a. O., Anh § 47 Rz. 8).

11. Die staatlichen Gerichte können, solange kein nach § 1055 ZPO bindender Schiedsspruch vorliegt, im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeiten auch über Vorfragen selbst entscheiden (vgl. Voit in: Musielak, a. a. O., § 1032 Rz. 6).

12. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, S. 1962 ff) sind auch Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig. Da ein Schiedsspruch über Beschlussmängelstreitigkeiten analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG Inter-omnes-Wirkung hat, muss die Schiedsklausel am Maßstab des § 138 BGB gemessen gewisse Mindeststandards erfüllen. Die Schiedsklausel ist nur wirksam, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden, an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, und dass sämtliche denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

13. Weist eine Schiedsklausel sämtliche Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder den Gesellschaftern einem Schiedsgericht zu und nimmt davon nur “Beschlussmängelstreitigkeiten” aus, ist für Feststellungsklagen über Vorfragen, die in späteren Beschlussmängelstreitigkeiten relevant sein können, das Schiedsgericht zuständig.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beirat, Beschlussmängel, Ermessensspielraum, Hinauskündigungsklausel, Kündigung, Mehrheitsklausel, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Positive Beschlussfeststellungsklage, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung, Stimmrechte, Stimmrechtsmissbrauch, Treuepflicht, Treuepflichtenkontrolle, überprüfbares Ermessen