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OLG München, Urteil vom 10.03.2010 – 20 U 3761/09

BGB § 717

Der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens kann bereits vor seiner Entstehung abgetreten werden. Der Wirksamkeit einer Abtretung steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Vornahme der Auseinandersetzung bzw. die Verwaltungsrechte zur Durchsetzung eines solchen Anspruches nicht abtretbar sind.

Schlagworte: Abfindung, Abtretung, Auseinandersetzung, BGB-Gesellschaft, GbR