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OLG München, Urteil vom 11.06.2012 – 21 U 4562/11

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Schadensersatzansprüche gegen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft („Publikums-KG“) nicht in Betracht. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft Beitritt, um Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 19.10.2010, AZ: XI ZR 376/09, Rz. 16). Es geht auch darum, in dieser Konstellation ein sog. Windhundrennen der Kapitalanleger zu vermeiden.

2. Hingegen ist bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft, bei der immer wieder neue zweigliedrige Gesellschaften mit den einzelnen Anlegern begründet werden (anders als bei der Publikums-KG), ein Schadensersatzanspruch mit dem Ziel der Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist, sodass nicht nur ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 19.7.2004 – Az. II ZR 354/02). Im Urteil vom 29.11.2004 (Az. II ZR 6/03) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob diese für die zweigliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geltende Rechtsprechung auch für die mehrgliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gilt.

3. Nach Auffassung des Senats ist die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, wie die mehrgliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu behandeln ist, dahingehend zu entscheiden, dass hier dieselben Grundsätze anzuwenden sind wie bei der Publikums-KG mit der Folge, dass der Gesellschafter gegen die Gesellschaft bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses „ex nunc“ nur einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben hat, nicht aber auf Rückabwicklung der Beteiligung.

Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, mehrgliedrige stille Gesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Schadensersatzanspruch, stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter