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OLG München, Urteil vom 12.01.2005 – 7 U 3691/04

GmbHG §§ 48, 51a

1. Die Gesellschafterversammlung kann mangels abweichender Satzungsregelung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit bestellen (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 48 Rn 30; Roth in Roth-Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rdn. 8; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 48 Rn 9). Könnte der Versammlungsleiter nur einstimmig bestimmt werden, wäre bei zerstrittenen Gesellschaftern ein ordnungsgemäßer Ablauf der Versammlung nicht gewährleistet. Rechte des Gesellschafters werden bei Mehrheitsentscheidungen über die Bestellung nicht beschnitten, da er jeweils Anträge zur Geschäftsordnung stellen kann.

2. Das Recht des Gesellschafters aus § 51a Abs. 1 GmbHG auf Einsicht in die Bücher der GmbH umfasst auch das Anfertigen von Fotokopien.

Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlussfeststellungskompetenz bei jeweils hälftiger Beteiligung, Bestellung eines Versammlungsleiters, durch Versammlungsleiter, Feststellungskompetenz, Förmliche Beschlussfeststellung, Gesellschafterversammlung, Stimmverbot des Versammlungsleiters, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Wahl des Versammlungsleiters