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OLG München, Urteil vom 13.01.2011 – 23 U 3628/10

BGB § 723

1. Vereinbarungen mit einer zeitlich unüberschaubaren Laufzeit können im Hinblick auf § 723 Abs. 3 BGB unwirksam sein, wenn die persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Gesellschafters unvertretbar eingeengt wird (BGH NJW 2007, 295 f).

2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages bis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit nicht zuzumuten ist (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 723 Rn. 4). Wie sich auch aus § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB ergibt, stellt nicht jede Verletzung von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um die Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung handelt.

3. Das Informationsrecht stellt ein wichtiges Beteiligungsrecht der Kommanditisten dar. Dies gilt auch für die Treugeber. Sofern dieses Informationsrecht versagt wird, kann es ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 166 Rn. 14). Eine Verletzung der Informations- und Kontrollrechte stellt jedenfalls keine derart wesentliche Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten dar, dass dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.

4. Ein Abweichen von den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Investitionsgrundsätzen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn hierdurch die geleistete Einlage wirtschaftlich gefährdet wird.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Kündigung, Personengesellschaft, Treuepflicht, Wichtiger Grund