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OLG München, Urteil vom 13.02.2013 – 7 U 2831/12

GmbHG § 64

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Zahlungsbegriff weit auszulegen, so dass die Abbuchung von einem Konto der Gesellschaft in der Regel darunter fällt. Voraussetzung der Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit durch ihn „veranlasst“ worden ist. Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögen verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 S. 1 GmbHG (vgl. BGH II ZR 32/08, nach Juris Rz. 12 f., vgl. auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
7 U 4342/10). Daran fehlt es in der Regel bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bspw. Kontopfändungen).

2. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 GmbHG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird vermutet, dass er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat. Nach § 64 Satz 2 GmbHG kann der Beklagte diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass die von ihm in der Insolvenzsituation bewirkte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar war (vgl. BGH II ZR 88/99, nach Juris Rz. 22).

3. Der Einwand, es sei der Gesellschaft kein Schaden entstanden, ist unerheblich, da ein Vermögensschaden nicht Voraussetzung für die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung des Geschäftsführers
ist (vgl. Roth/Altmeppen GmbHG, 7. Aufl., § 64 Rz. 3). Der Geschäftsführer kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen, da dies lediglich im Rahmen bereicherungsrechtlicher Ansprüche nach § 812 ff. BGB von Bedeutung ist, nicht aber für einen Anspruch nach § 64 GmbHG.

4. Wenn ein Neugläubiger gegen den Geschäftsführer wegen behaupteter Insolvenzverschleppung Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 S. 1 GmbHG geltend macht, ist dem in voller Höhe ersatzpflichtigen Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB Zug-um Zug gegen Zahlung seiner Ersatzleistung ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen, um dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot Rechnung zu tragen (vgl. BGH II ZR 234/05, nach juris Rz. 20).

5. Wenn ein Geschäftsführer für die Gesellschaft bewusst ein finanziell riskantes Rechtsgeschäft wählt (hier „Cross-Pledge“), ist er sich auch des damit behafteten Risikos für die Gesellschaft bewusst und muss daher bei Gefahr für die Gesellschaft rechtzeitig Abwehrmaßnahmen ergreifen.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Schadensersatzanspruch, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Veranlassung, Zahlung, Zahlungen nach Insolvenzreife