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OLG München, Urteil vom 16.04.1999 – 23 U 5491/98

AktG §§ 241 ff.; BGB § 138

1. Sowohl die auf Feststellung gerichtete Nichtigkeits- als auch die auf Rechtsgestaltung gerichtete Anfechtungsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (BGHZ 134, 364, 366).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 134, 364, 365 m. w. N.) sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft maßgebenden §§ 241 f., 249 AktG nichtig.

3. Nach allgemeiner Meinung sind sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also „für sich allein betrachtet“ gegen die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern nur Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar. Insbesondere ist allgemein anerkannt, dass ein sittenwidriger Rechtsmissbrauch im Abstimmungsverfahren keine Nichtigkeit begründet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Beschluss in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (BGHZ 15, 382, 385 f.; 101, 113, 116).

4. Nach ganz herrschender Meinung ist eine unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, insbesondere wegen Mitzählens der Stimmen in Wahrheit nicht stimmberechtigter Personen, kein Nichtigkeits-, sondern ein Anfechtungsgrund (BGHZ 104, 66, 69 m. w. N.; BGHZ 108, 21, 23). Ein positiver Beschluss, also die Annahme eines Antrags, muss ungeachtet möglicher formeller oder materieller Mängel, wenn ein bestimmtes Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, als vorläufig verbindlich gelten, so dass er lediglich durch Anfechtungsklage im Sinne des § 246 AktG beseitigt werden kann. Nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährt (BGHZ 104, 66, 69).

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Einheitlicher Streigegenstand, Einheitlicher Streitgegenstand, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Identischer Streitgegenstand, Klageanträge bei Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Mitzählung unwirksamer Stimmen, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Sonstige zur Nichtigkeit führende Beschlussmängel, Stimmen unbefugt mitstimmender Nichtgesellschafter, Stimmen von Gesellschaftern ohne Stimmrecht, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Unterschiedlicher Urteilstenor, Unwirksame Stimmen nach § 181 BGB, Versammlungsleiter