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OLG München, Urteil vom 16.12.1998 – 7 U 4071/98

§ 32a GmbHG, § 64 GmbHG, § 373 ZPO

Keine Bedenken bestanden im übrigen dagegen, den Zeugen trotz seiner Charakterisierung als „faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
“ seitens des Klägers formell als Zeugen zu vernehmen. Die Figur des „faktischen Geschäftsführers“ stammt insbesondere aus der Rechtsprechung zu § 54 GmbHG; sie betrifft den Fall des „Nichtgeschäftsführers“, den unter bestimmten Voraussetzungen dennoch bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Konkursantragspflicht trifft (vgl. i.e. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 64 Rn. 6). Als „Nichtgeschäftsführer“ ist der „faktische Geschäftsführer“ unbeschadet dessen aber im Zivilprozeß grundsätzlich als Zeuge zu vernehmen (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl. § 373 Rn. 5). Der Senat hat hier eine ausschließlich an formalen Kriterien orientierte Entscheidung getroffen, deren Berechtigung im übrigen auch vom Kläger ausweislich seines der Beweisaufnahme folgenden rügelosen Sachantrages nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Unbeschadet dessen hat der Senat natürlich der Funktion des Zeugen K in der Beklagten bei der Beweiswürdigung gebührend Rechnung getragen.

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Zeuge