BGB §§ 313, 705
Die Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsregelung, die auf dem gleichzeitigen Eigentum der Beteiligten an einem Grundstück beruhte, kann nur durch Klage gegen die Mitgesellschafter auf Änderung des (Unter-)Beteiligungsvertrags, nicht durch Klage auf angepasste Gewinnausschüttung erreicht werden.
Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Mitgesellschafter, Unterbeteiligung