Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 18.05.2011 − 7 U 4847/10

BGB § 716; HGB §§ 105, 161, 166

1. Beteiligt sich ein Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, kann er von der Fondsgesellschaft Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger, die der Gesellschaft als unmittelbare Kommanditisten oder über die Treuhandkommanditistin als mittelbare Treugeber beigetreten sind, verlangen, wenn nach den konkreten Treuhand- und Gesellschaftsverträgen die Treugeber rechtlich und wirtschaftlich den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sind (Fortführung der Entscheidungen des BGH, NZG 2010, 61, und BGH, NZG 2011, 276).

2. Im Hinblick auf das Haftungsrisiko und das für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen festgesetzte Quorum steht dem Treugeber auch ein Anspruch auf die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter zu.

3. Zur Auskunft verpflichtet sind die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin, nicht jedoch die Treuhandkommanditistin.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Mitgesellschafter, Publikumspersonengesellschaft