Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 20.06.2012 – 7 U 3557/11

BGB § 242, 823, 826; GmbHG § 43, 46

1. Im Rahmen einer Stufenklage handelt es sich bei dem zunächst zu prüfenden Auskunftsverlangen um einen Hilfsanspruch, der der Durchsetzung des behaupteten und geltend gemachten Hauptanspruchs dient und auch dienen muss (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, § 259 Rdnr.7). Damit setzt der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB voraus, dass dem Grunde nach der geltend gemachte Hauptanspruch (auf Zahlung) besteht.

2. Der BGH hat mehrfach ausgesprochen, dass eine KG in den Schutzbereich des Vertrags zwischen ihrer Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer einbezogen ist, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Geschäftsführung der KG besteht (vgl. BGH NJW 1987, 2008). Dann steht der geschädigten Gesellschaft, die in den Schutzbereich des Vertrags zwischen „Komplementärin“ und Geschäftsführer einbezogen ist, bei deliktischem Handeln des Geschäftsführers ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer zu. Dieser Schutzbereich erweitert sich jedoch nicht auf die unmittelbaren und mittelbar nachgeordneten Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft. Außerdem muss der Nachteil zudem demjenigen zugefügt worden sein, dessen Interessen der Täter zu betreuen hat, beim Missbrauch also dem Geschäftsherrn, beim Treubruch demjenigen, dem er treupflichtig ist (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. Rdnr. 47).

3. Schadensersatzansprüche können jedoch dann nicht als eigene Ansprüche geltend gemacht werden, soweit sie mit dem bei der GmbH entstandenen identisch sind (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, NJW-RR 2002, 1259).

4. Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (vgl. BGH NJW 1974, 134; NJW 1977, 1283; NJW-RR 1989,684; NJHW-RR 1991, 551; NJW-RR 1995, 864). Die Einbuße am Gesellschaftsvermögen wird dann dem Gesellschafter als eigener Schaden vermittelt, weil sich die GmbH, an der er alle Anteile hält, praktisch als sein nur aus haftungsrechtlichen oder steuerlichen Gründen in besondere Form verwaltetes Sondervermögen darstellt.

5. Wo aber mehrere Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar und mittelbar beteiligt sind, müssen Gewinneinbußen der Gesellschaft nicht eine Entsprechung im Vermögen der Gesellschafter finden, da der Wert von Gesellschaftsanteilen nicht mit einer Quote am Gesellschaftsvermögen gleichzusetzen ist (vgl. BGH NJW 1977, 1283). Dies hat zur Konsequenz, dass ein eigener Schadensersatzanspruch der Gesellschaft Vorrang hat vor dem Anspruch der lediglich mittelbar geschädigten Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft.

6. Für die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der Gesellschaft bedarf es einer Willensbildung durch Gesellschafterbeschluss. Dieser Beschluss ist auch im Außenverhältnis als materielle Anspruchsvoraussetzung beachtlich. Solange es daran fehlt, ist der Anspruch unbegründet (h. M.; vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage, § 46 Rdnr. 60; m.w.N.).

7. Als subsidiäre Klagebefugnis steht dem GmbH-Gesellschafter die actio pro socio zu, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter unberechtigterweise nicht geltend macht. Prinzipiell ist der Gesellschafter an das Organisationsrecht der GmbH gebunden. Der Gesellschafter macht mit der actio pro socio einen Anspruch der Gesellschaft in Prozessstandschaft geltend, nicht einen eigenen Anspruch. Der Gesellschafter muss sich daher – ebenso wie die Gesellschaft – das Fehlen eines nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Beschlusses entgegenhalten lassen. Nur in Ausnahmefällen und unter Treuepflichtsgesichtspunkten kann ein Berufen auf das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses unzulässig sein (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Auflage, § 46 Rdnr. 161, 153).

Unstreitig liegt eine Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der N.A. I. Pressholz Paletten GmbH nicht vor und haben die Kläger eine solche auch nicht angestrengt. Auch die actio pro socio als subsidiäre Klagebefugnis jedes Gesellschafters gewährt den Klägern vorliegend kein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft. Als subsidiäre Klagebefugnis steht dem GmbH-Gesellschafter die actio pro socio zu, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter unberechtigterweise nicht geltend macht. Prinzipiell ist der Gesellschafter nämlich an das Organisationsrecht der GmbH gebunden. Der Gesellschafter macht mit der actio pro socio einen Anspruch der Gesellschaft in Prozessstandschaft geltend, nicht einen eigenen Anspruch. Der Gesellschafter muss sich jedoch – ebenso wie die Gesellschaft – das Fehlen eines nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Beschlusses entgegenhalten lassen. Nur in Ausnahmefällen und unter Treuepflichtsgesichtspunkten kann ein Berufen auf das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses unzulässig sein (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Auflage, § 46 Rdnr. 161, 153). Ein solcher Ausnahmefall, der einen Gesellschafterbeschluss für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs entbehrlich machen könnte, liegt nicht vor. Angesichts der Gesellschafterstruktur der GmbH und der jeweiligen Gesellschaftsanteile und insbesondere auch der Tatsache, dass nicht hinreichend klar ist, dass und vor allem in welcher Höhe durch den Abschluss der Verzichtsvereinbarung der GmbH ein Schaden entstanden sein kann, zumal dieser nicht deckungsgleich mit den von Klägerseite geltend gemachten Lizenzzahlungen an den Beklagten zu 1) sein muss, können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, bei dem Beschlusserfordernis handele es sich um bloße Formalität und die Geltendmachung des Anspruchs sei – in der Form und in dem Umfang, wie sie es mit ihrer Klage anstreben – im Interesses der Gesellschaft unentbehrlich (Förmelei).

Schlagworte: actio pro socio, Alleingesellschafter, Anspruchsberechtigte Gesellschafter, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Entbehrlichkeit wegen Förmelei, Erschwerung durch Machtverhältnisse, Förmelei, gegen aktive Geschäftsführer, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterklage, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Klage der Gesellschaft wird vom Schädiger selbst vereitelt, Schadensersatzanspruch, Schadensersatzklagen der GmbH gegen Geschäftsführer, Stufenklage, Treuepflicht, Vereitelung durch Schädiger, Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft