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OLG München, Urteil vom 21.07.2010 – 7 U 1879/10

AktG § 93

Ist ein Vorstand zum Schadensersatz gegenüber seiner Gesellschaft verpflichtet, muss er, sofern es sich um Rechtsanwaltskosten handelt, auch angemessene Vergütungen aus Honorarvereinbarungen entrichten, wenn in dem konkreten Streitfall eine Abrechnung nach RVG nicht üblich ist.

Schlagworte: Aktienrecht, Schadensersatzanspruch, Vorstand