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OLG München, Urteil vom 21.12.2011 – 7 U 2773/11

BGB §§ 398, 415

1. Werden in einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
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GmbH & Co. KG
KG
für jeden Gesellschafter/Kommanditisten Darlehenskonten geführt, auf denen der den Betrag des jeweiligen Kapitalkontos übersteigende Wert von Einlagen sowie Gewinne verbucht werden sollen und wurde entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages das Darlehenskonto eines Gesellschafters nach der praktischen Übung der Gesellschaft nicht im Haben, sondern im Soll geführt und hierauf Entnahmen des Gesellschafters gebucht, denen kein entsprechendes Guthaben gegenüberstand, führt ein Notarvertrag mit dem der Gesellschafter seinen Kommanditanteil auf den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH überträgt und nach dessen Inhalt auch alle zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen des Kommanditisten aus den Kapitalkonten erfasst sein sollen, zu einem Übergang der Saldoforderung aus dem Darlehenskonto mit schuldbefreiender Wirkung für den Veräußerer auf den Empfänger des Kommanditanteils.

Der gegenständliche Anspruch folgt aus nicht durch Guthaben gedeckten Entnahmen des Beklagten, die in der praktischen Übung der Gesellschaft auf einem Darlehenskonto gebucht wurden, das an sich im Haben zur Verbuchung eventueller Gewinnanteile des Beklagten geführt werden sollte. So wie der Anspruch des Beklagten auf Gewinnbeteiligung eine Sozialverbindlichkeit ist, ist der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des fraglichen Kontos als Sozialanspruch zu qualifizieren. Damit betrifft der gegenständliche Rechtsstreit ausschließlich das Innenverhältnis der Klägerin.

2. Der Anspruch einer Personengesellschaft auf Ausgleich des Darlehenskontos ist als Sozialanspruch zu qualifizieren; ein diesbezüglicher Rechtsstreit betrifft ausschließlich das Innenverhältnis der Gesellschaft.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGHZ 45, 221 ff.; zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 753 – 755 mit Nachweisen zum Meinungsstand) steht es bei der Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft den Vertragschließenden nach eigenem Ermessen frei zu vereinbaren, ob Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten beim Veräußerer bleiben oder auf den Erwerber übergehen. Sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung sollen bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils im Zweifel diejenigen Verbindlichkeiten und Ansprüche übergehen, die bei Vertragsschluss bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, also insbesondere aus den Vertrags- und Darlehenskonten des Veräußerers ersichtlich sind. Erforderlich ist hiernach nur die Zustimmung der übrigen Gesellschafter, nicht hingegen – auch im Falle des Übergangs einer Verbindlichkeit des Veräußerers gegenüber der Gesellschaft – diejenige der Gesellschaft selbst.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGHZ 45, 221 ff.; zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 753 – 755 mit Nachweisen zum Meinungsstand) steht es bei der Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft den Vertragschließenden nach eigenem Ermessen frei zu vereinbaren, ob Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten beim Veräußerer bleiben oder auf den Erwerber übergehen. Sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung sollen bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils im Zweifel diejenigen Verbindlichkeiten und Ansprüche übergehen, die bei Vertragsschluss bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, also insbesondere aus den Vertrags- und Darlehenskonten des Veräußerers ersichtlich sind. Erforderlich ist hiernach nur die Zustimmung der übrigen Gesellschafter, nicht hingegen – auch im Falle des Übergangs einer Verbindlichkeit des Veräußerers gegenüber der Gesellschaft – diejenige der Gesellschaft selbst. Dem folgt der Senat. Das Vermögen der nach außen rechtsfähigen KG und damit auch der gegenständliche Anspruch ist im Innenverhältnis den Gesellschaftern gesamthänderisch zugeordnet (§§ 161 II, 105 III HGB, 718, 719 BGB). Den Gesamthändern ist es naturgemäß im allseitigen Einvernehmen möglich, Änderungen bei dieser Zuordnung zu beschließen.

Schlagworte: Darlehenskonto, Erwerber, Kapitalkonto, Personengesellschaftsrecht, Sozialansprüche, Übertragung Darlehenskonto, variables Kapitalkonto