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OLG München, Urteil vom 22.10.2009-23 U 3430/09

analog §§ 117 127 HGB

GmbHG § 38; HGB §§ 117, 127

Ein Verfügungsgrund ist in derartigen Fällen jedoch nur gegeben, wenn dem Geschäftsführer ohne die beantragte einstweilige Regelung eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht. Dieser Maßstab ist deshalb erforderlich, da entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch für paritätisch Zwei- Personen-Gesellschaften es nicht etwa entsprechend §§ 117, 127 HGB zur Wirksamkeit der Abberufung eines Gestaltungsurteils bedarf. Maßgeblich ist vielmehr nach Auffassung des Senats allein die materielle Rechtslage. Wenn man bei dieser Sachlage bei der Prüfung des Verfügungsgrundes allein die Interessen des Klägers in den Vordergrund stellen würde, würde dies bedeuten, dass der mögliche Nachteil der Gesellschaft in nicht zulässiger Weise vernachlässigt würde, der man einen unter Umständen abberufenen Geschäftsführer aufzwingen würde.

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