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OLG München, Urteil vom 26.01.2012 – 23 U 3486/11

GmbHG § 43

1. § 43 Abs. 2 GmbHG kommt als Haftungsgrundlage nur für Geschäftsführer, nicht jedoch auf für deren Geschäftspartner in Betracht; eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Vorschrift ist insoweit nicht möglich.

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ohne die pflichtwidrige Handlung ein für die Gesellschaft günstigerer Vertrag abgeschlossen worden wäre, liegt bei einem auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch bei der Klägerin (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Vorbemerkung zu § 249 Rz. 17; BGH, Urteil vom 24.06.1998, XII ZR 126/96). Im Rahmen einer Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist dieselbe Frage für die Beurteilung der Kausalität zwischen pflichtwidrigem Verhalten des Geschäftsführers und geltend gemachtem Schaden bzw. hinsichtlich einer etwaigen Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
dahingehend, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten wäre, von Bedeutung (vgl. zur diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 43 Rn 36 ff).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Entlastung der Geschäftsführer, Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatzanspruch