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OLG München, Urteil vom 26.09.2012 – 7 U 2565/11

HGB § 119

1. Hat ein Gesellschafter zwar im Außenverhältnis nicht die Stellung eines Kommanditisten, hindert dies jedoch nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 248/09 – zitiert nach juris, dort Rz. 17; Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 248/09 – BB 2012, 1436, jeweils m. w. N.) nicht, ihn im Innenverhältnis als Kommanditisten zu behandeln und ihm das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zuzubilligen, wenn sich dem Gesellschaftsvertrag im Wege der Auslegung eine entsprechende Befugnis entnehmen lässt.

2. Bei Personengesellschaften erfolgt die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen grundsätzlich durch Feststellungsklage gegenüber den Mitgesellschaftern (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rz. 32 m. w. N.). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Klage gegen die Gesellschaft als solche zu richten ist. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Entscheidendes Indiz hierfür ist, wenn der Gesellschaftsvertrag die konkrete Gesellschaft in ihrer Organisation und Entscheidungsfindungsstruktur an das kapitalgesellschaftsrechtliche System, etwa an die Regeln des GmbH-Gesetzes angenähert hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.3.2003 – II ZR 4/09 – NJW 2003, 820 f.; Urteil vom 1.3.2011 – II ZR 83/09 – NJW 2011, 2578 ff., jeweils m. w. N.).

3. Nach der Überzeugung des Senats springt die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems geradezu ins Auge, wenn entgegen dem gesetzlichen Normalfall eine Minderheit von 10 % der Stimmen die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen kann (vgl. §§ 37 BGB, 50 GmbHG, 122 AktG – was naturgemäß auch die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts implementiert), die Formalien für die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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§ 51 GmbHG nachgebildet (Ladungsfrist, Tagesordnung, Einschreiben), der Gesellschaftsvertrags von der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen spricht (vgl. §§ 243 ff. AktG) und diese von der Einhaltung einer Anfechtungsfrist abhängig macht (vgl. § 246 Abs. 1 AktG). Damit wollten die Gesellschafter eindeutig das kapitalgesellschaftsrechtliche System vereinbaren. Hieraus folgt, auch wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich statuiert wird, dass Klagen betreffend die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen gegen die Gesellschaft zu richten sind.

4. Als verstärkendes Indiz ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft als Publikums-KG angelegt war.

5. Der Senat hat erwogen, ob man neben der jedenfalls passivlegitimierten Gesellschaft auch die Gesellschafter für passivlegitimiert halten könnte, weil der Gesellschaftsvertrag zumindest nicht ausdrücklich sagt, gegen wen die Klagen zu richten sind. Nach der Überzeugung des Senats ist dies nicht möglich. Maßgeblich ist die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, und diese ergibt, dass das kapitalgesellschaftsrechtliche System gewollt war, dem bei Beschlussmängelklagen die Klage gegen Mitgesellschafter fremd ist.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Einberufung, Gesellschaftsvertrag, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Minderheitsgesellschafter, Mitgesellschafter, Personengesellschaft