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OLG München, Urteil vom 28.03.2001 – 7 U 5341/00

BGB §§ 273, 719; HGB §§ 119, 161

1. Grundsätzlich gibt es bei einer Kommanditgesellschaft keine Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Daraus folgt aber nicht, dass sich jeder Gesellschafter zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf einen Beschlussmangel berufen kann. Die Gesellschafter sind vielmehr (auch) in einer KG aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten, auf etwaige Beschlussmängel hinzuweisen, sobald sie Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidungsfindung hatten. Gegebenenfalls sind auch Kommanditisten gehalten, die Unwirksamkeit ergangener Beschlüsse innerhalb angemessener Frist notfalls im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Eine Versäumung der Frist führt zwar nicht zur Heilung entsprechender Mängel; sie hindert den betroffenen Gesellschafter aber nach Verwirkungsgrundsätzen, sich gegenüber der Gesellschaft auf die Unwirksamkeit des Beschlusses zu berufen (vgl. Staub, Großkommentar HGB, 4.Aufl., § 119 Rn. 93).

2. Grundsätzlich sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht gehindert, eine Kapitalerhöhung auch im Beschlusswege zu vereinbaren. Nach einhelliger Meinung sind vertragsändernde Beschlüsse möglich (vgl. Baumbach-Hopt, HGB, 30.Aufl., § 119 Rn. 27); sie können als „Grundlagenbeschlüsse“ allerdings in der Regel nur einstimmig gefasst werden (vgl. Baumbach-Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 60). Der Gesellschaftsvertrag kann insoweit aber Ausnahmen zulassen (Baumbach-Hopt, a.a.O.).

3. Beschlüsse sind grundsätzlich formfrei wirksam; eine Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für vertragsändernde Beschlüsse (vgl. Baumbach-Hopt, a.a.O., § 119 Rn. 27; Staub, a.a.O., § 119 Rn. 5). Daher ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren grundsätzlich zulässig.

4. Ein vertragsändernder Beschluss im Umlaufverfahren wird in der Regel erst mit Zugang der letzten Stimmerklärung wirksam. Maßgeblich aber ist der Zugang an den letztempfangenden Mitgesellschafter oder an den „Leiter“ (vgl. dazu Baumbach-Hopt, a.a.O., § 119 Rn. 25 und 26).

5. Eine Mitteilung an die Mitgesellschafter über die Abtretung eines Kommanditanteils ist rechtlich nicht erforderlich (vgl. Staub, a.a.O., § 105 Rn. 313); § 16 GmbHG ist insoweit nicht analog anwendbar.

6. Im Falle einer Kapitalerhöhung muss wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung; vgl. Staub, a.a.O., § 105 Rn. 254) grundsätzlich sichergestellt sein, dass jeder Gesellschafter die Möglichkeit erhält, sich in gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen an der Kapitalerhöhung zu beteiligen (Staub, a.a.O., Rn. 260 m. w. N.). Insbesondere darf ein Gesellschafter nicht früher oder in stärkerem Maße als die Mitgesellschafter auf Erfüllung der Beitragspflicht in Anspruch genommen zu werden, soweit kein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Staub, a.a.O., § 105 Rn. 258).

7. Nach dem Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ausscheiden eines Gesellschafters
ist ein Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen. Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis sind in dann nur noch Rechnungsposten in der Auseinandersetzung; sie können keinesfalls mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. Palandt, a.a.O., § 738 Rn. 2 m. w. N.).

8. Die rechtsgeschäftliche Begründung der Kommanditistenstellung ist konstitutiv und hängt nicht von der Eintragung im Handelsregister ab; der Kommanditist hat einen Rechtsanspruch gegen seine Mitgesellschafter dahingehend, an seiner gesetzlich gebotenen Eintragung im Handelsregister (vgl. §§ 162 Abs. 3, 107, 108 Abs. 1 HGB) mitzuwirken. Diese Verpflichtung steht neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Anmeldung (vgl. Staub, a.a.O., § 108 Rn. 4; Baumbach-Hopt, a.a.O., § 108 Rn. 6).

9. Gegenüber einer Beitragsnachforderung der Gesellschaft (vgl. Staub, a.a.O., § 105 Rn. 213; Sozialanspruch) kann der Kommanditist kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen seiner noch ausstehenden Eintragung als Kommanditist im Handelsregister geltend machen. Denn es fehlt an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil der Anspruch auf Mitwirkung an der Handelsregistereintragung sich gegen die Mitgesellschafter richtet. Zudem müsste ein Zurückbehaltungsrecht auch an der Schranke der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (vgl. dazu Staub, a.a.O., § 105 Rn. 240) scheitern; es wäre schlicht unverhältnismäßig, die Erfüllung einer für die Gesellschaft wichtigen Einlageforderung zu verweigern unter Hinweis auf formale Gegenpositionen, deren Realisierung dem Kommanditist auch außerhalb des hier anhängigen Rechtsstreits zuzumuten ist.

Schlagworte: Abtretung, Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, Beschlussfassung, Durchsetzungssperre, Erhöhung des Stammkapitals, Gleichbehandlung, Handelsregister, Klagefrist, Personengesellschaftsrecht, unselbständiger Rechnungsposten, Zurückbehaltungsrecht