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OLG München, Urteil vom 28.09.2011 – 7 U 711/11

AktG §§ 131, 327a, 327d; FMStBG § 12

1. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze out) stellt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Absenkung des Aktienquorums auf 90% nach § 12 Abs. 4 FMStBG für Unternehmen des Finanzsektors, denen zum Zweck der Stabilisierung des Finanzmarkts Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden waren, ist angemessen und verhältnismäßig.

2. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist nach § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und die Satzung keine entgegenstehende Regelung enthält. Insoweit kommt der Tatsache, dass der Aufsichtsrat eigentlich aus mehr Mitgliedern bestand, keine rechtliche Wirkung zu (ebenso Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., § 108 Rdnr. 3; Hoffmann-Becking, in: Münchener Hdb. des GesR, Bd. 4, 3. Aufl. 2007, § 31 Rdnr. 56; Hüffer, AktG, a.a.O., § 108 Rdnr. 5). Denn nach § 108 Abs. 2 Satz 4 AktG steht der Beschlussfähigkeit nicht entgegen, dass dem Aufsichtsrat, wie hier, weniger Mitglieder als die durch die Satzung festgesetzte Zahl angehören. Ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, ist es rechtlich ohne Belang, wie viele Mitglieder an der Willensbildung des Aufsichtsrats mitgewirkt haben und dass eventuell nicht alle für den Aufsichtsratsbeschluss gestimmt haben. Für eine Einschränkung des § 108 Abs. 2 Satz 4 AktG auf Fallgestaltungen, in denen zunächst alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt wurden, in Folge aber einzelne Mitglieder zurückgetreten sind, ohne dass dies Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit hat, besteht kein Bedürfnis (vgl. auch Habersack, in: MünchKomm-AktG, 3. Aufl. 2008, § 108 Rdnr. 45; Hambloch-Gesinn, in: Hölters, AktG, 2011, § 108 Rdnr. 42).

3. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 AktG ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen, wenn dem Aufsichtsrat nicht mehr die zur Beschlussfähigkeit nötige Anzahl von Mitgliedern angehört. Insoweit besteht eine Antragspflicht des Vorstands. Gehören dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch die Satzung festgesetzte Anzahl an, ohne dass die Beschlussfähigkeit tangiert ist, so räumt § 104 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AktG dem Vorstand ein Antragsrecht ein, wenn die Unterbesetzung länger als drei Monaten besteht oder ein dringender Fall vorliegt. Eine Antragspflicht besteht nicht (vgl. BayObLG DB 2000, 1655; Habersack, in: MünchKomm-AktG, a.a.O., § 104 Rdnr. 30).

4. Wenn die Hauptversammlung im Wege der Satzungsänderung eine Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließt, darf sie im Vorgriff auf die soeben beschlossene Satzungsänderung auch bereits eine entsprechend geringere Anzahl von Personen in den Aufsichtsrat wählen, auch wenn die Satzungsänderung erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird.

5. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, kann er sein Rederecht nicht formlos auf einen anderen anwesenden Aktionär übertragen. Nimmt er sein Rederecht nicht wahr, verzichtet er hierauf.

6. § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit einer entsprechenden Satzungsregelung ermächtigen den Versammlungsleiter auch, keine weiteren Wortmeldungen mehr zuzulassen, selbst wenn noch nicht alle auf der Rednerliste vorgemerkten Aktionäre zu Wort gekommen sind, wenn die Beendigung der Frage- und Redezeit angesichts der fortgeschrittenen Zeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist, um die Funktionsfähigkeit der Hauptversammlung zu erhalten.

7. Der Versammlungsleiter ist nicht verpflichtet, die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihrer Eintragungen in die Rednerliste aufzurufen.

8. Bei einem Squeeze out bezieht sich das Informations- und Fragerecht der Aktionäre nur auf die Voraussetzungen des § 327a Abs. 1 AktG sowie die nach § 327d AktG vorzulegenden Unterlagen. Der Angabe eines besonderen Grundes für das Übertragungsverlangen bedarf es nicht.

9. Bei einem Squeeze out setzt sich der Vermögenswert der Aktie in der Barabfindung fort. Dass der Wert der Beteiligung nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss eventuell wieder steigen kann, hat unberücksichtigt zu bleiben, da dies nur eine von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasste Chance darstellt.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beschlussfassung, Fehlende Beschlussfähigkeit, Hauptversammlung, Mindestaktienbesitz, Redezeitbeschränkung, Satzungsänderung, Squeeze-out, Versammlungsleiter, Vorstand