Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 29.07.2010 – 23 U 1997/10

GmbHG §§ 19, 40

Der Gesellschafter einer GmbH hat gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit einem bestimmten Inhalt. Ein derartiger Berichtigungsanspruch kommt nur gegen die Gesellschaft in Betracht. Meinungsverschiedenheiten in Geschäftsführerfragen sind zwischen dem Gesellschafter und der juristischen Person auszutragen.

Der Kläger hat als Gesellschafter gegen den Beklagten als Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit einem bestimmten Inhalt. Ein derartiger Berichtigungsanspruch kommt nur gegen die Gesellschaft in Betracht (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 29; Michalski/Terlau/Schäfers, GmbHG, § 40 Rn. 23; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 40 Rn. 10; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., Nachtrag MoMiG § 40 Rn. 16; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 40, Rn. 18; Ulmer/Paefgen, GmbHG, § 40 Rn. 15; Kort GmbHR 2009, 169/172 f.; Wicke, GmbHG 2008, § 40 Rn. 8; Mayer, DNotZ 2008, 403/414; Gehrlein, Der Konzern 2008, 771/791). Der gegenteiligen Auffassung, die vereinzelt geblieben ist (Preuß ZGR 2008, 676/679; Hasselmann ZGR 2009, 486/489), ist nicht zu folgen. Sie beruft sich zu Unrecht auf die Begründung des MoMiG, wonach gerade eine „einklagbare Verpflichtung der Gesellschaft“ gewollt war (BT-Drs. 16/6140, Seite 38).

§ 40 Abs. 3 GmbHG sieht für Gesellschafter nicht anders als für außenstehende Dritte nur Schadensersatzansprüche als Sanktion gegen den Geschäftsführer vor. Der Grundsatz, dass Meinungsverschiedenheiten in Geschäftsführerfragen zwischen dem Gesellschafter und der juristischen Person auszutragen sind, wird damit gerade nicht durchbrochen. Auch im Aktienrecht gilt nichts anderes (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 67 Rn. 20).

Schlagworte: Feststellung der Gesellschafterstellung, Feststellungsklage GL, Geschäftsführer, Hauptsacheverfahren GL, Konfliktpotential, Leistungsklage GL, Liste der Gesellschafter, Passivlegitimation der Gesellschaft, Passivlegitimation des Korrekturanspruchs, Rechtsstreit zwischen Rechtsinhaber und Listengesellschafter