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OLG München, Urteil vom 30.03.2001 – 23 U 5757/00

HGB §§ 105, 132, 145, 146 HGB

1. Klagen Mitgesellschafter einer OHG auf Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz, sind sie weder materiellrechtlich noch prozessual notwendige Streitgenossen iSv § 62 Abs. 1 ZPO .

2. Weichen die vom Finanzamt anläßlich einer Betriebsprüfung festgestellten Zahlen von der Liquidationseröffnungsbilanz ab, können die Zahlen ohne weiteres in diese Bilanz aufgenommen werden. Der Anspruch gegen einen Mitgesellschafter auf Zustimmung kann eingeklagt werden, ohne daß eine entsprechend ausformulierte Bilanz vorgelegt werden muß.

Schlagworte: Auseinandersetzungsbilanz, Feststellung, Jahresabschluss, Mitgesellschafter, Mitwirkungspflichten, Streitgenossen