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OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2009 – 5 Wx 4/09

GmbHG §§ 8, 9c, 10; EGGmbHG § 3 ; HGB § 15a

1. Die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dient dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Dies setzt zum einen voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen an die Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet (§§ 170 Abs. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ggf. kann es auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt (§§ 170 Abs. 1, 171, 178 Nr. 1 oder 3 ZPO). Ferner muss die Anschrift richtig und so gefasst sein, dass sie es zuverlässig ermöglicht, den Zustellungsort aufzufinden.

2. Der Zusatz „c/o“ verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern enthält eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtert. Der Zusatz führt lediglich zur weiteren Konkretisierung der Anschrift.

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister