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OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2011 – 10 W 74/11

1. Das über das Internet zugängliche Registerportal der Länder „Handelsregister.de“ als Informationsmöglichkeit ersetzt nicht den für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolger notwendigen Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

2. Die Eintragungen im elektronischen Handelsregister sind weder offenkundige noch gerichtskundige Tatsachen, da sie nur mit besonderer Fachkunde aus dem Register ableitbar sind; gerichtskundige Tatsachen können nur bei Gericht positiv bekannte, nicht aber erst durch Recherchen in auswärtigen Registern zu verifizierende Tatsachen sein.

Schlagworte: Handelsregister