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OLG Naumburg, Urteil vom 01.03.2012 – 9 U 151/11

BGB § 730

1. Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt die Geschäftsführung mit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
. Insoweit ist es völlig unbeachtlich, ob einzelne Gesellschafter zuvor wirksam oder unwirksam von der Geschäftsführung ausgeschlossen worden sind. Nicht die vorherigen Geschäftsführer führen die Liquidation des Unternehmens durch, sondern die Gesellschafter führen die Geschäfte von der Auflösung an gemeinschaftlich. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelung Geschäftsführer der Liquidation ungeachtet der Frage werden, ob sie zuvor Geschäftsführer waren oder nicht.

2. Es ist nicht zulässig, durch Mehrheitsbeschluss einen Gesellschafter entgegen § 730 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB von der Mitwirkung an der Liquidation einer GbR auszuschließen.

3. Gerade im Stadium der Abwicklung einer Gesellschaft sind Entscheidungen von erheblicher Tragweite zu fällen. Die Mitwirkung hieran ist ein elementares Recht des Gesellschafters. Insoweit kann dem einzelnen Gesellschafter dieses Recht nicht durch eine Mehrheitsentscheidung entzogen werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Liquidatoren auch noch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Soweit Schwierigkeiten bei der gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft entstehen, bleibt es den Mehrheitsgesellschaftern unbenommen, bei Gericht die Bestellung eines Liquidators zu beantragen.

4. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände. Im Gegensatz dazu stehen Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Grundlagen
Grundlagen der Gesellschaft
berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen, welche bei der im Gesellschaftervertrag außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfungen unter den Mehrheitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst werden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden können. Zwar muss eine Mehrheitsklausel nicht stets die betroffenen Beschlussgegenstände minutiös auflisten. Das würde den Bestimmtheitsgrundsatz, der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag nur als Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Mehrheitsentscheidung verlangt, zu einer Förmelei denaturieren. Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sei es auch durch dessen Auslegung eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung  unterworfen sein soll [BGH in NJW 2007, 1685 (1686) m. w. N.].

5. Eine Formulierung im Gesellschaftervertrag, wonach sämtliche Beschlüsse erfasst seien, kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Ist eine solche Vertragsbestimmung nämlich zu allgemein gefasst, erfasst sie im Zweifel nur Geschäftsführungsmaßnahmen und laufende Angelegenheiten (BGH NJW 1985, 2830; 2009, 669).

Schlagworte: Allgemeine Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag, Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Beschlussgegenstand ausdrücklich von Mehrheitsklausel erfasst, Beschlussgegenstand nicht ausdrücklich von Mehrheitsklausel erfasst, BGB-Gesellschaft, Einfache Verwaltungsangelegenheiten, Einstimmigkeitsprinzip, GbR, Gegenstand der Mehrheitsklausel, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Laufende Geschäftsführungsmaßnahmen, Laufende Verwaltung, Liquidation, Liquidator, Mehrheitsklausel, Personengesellschaft