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OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2012 – 2 U 106/11

GmbHG §§ 34, 60, 61

1. Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit – oder Überschuldung – ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), nicht aber die Auflösungsklage das geeignete Instrumentarium zur Beendigung der Gesellschaft.

2. Ein tiefgreifendes unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern kann einen wichtigen Grund zur Auflösung einer GmbH bilden. Nach § 61 Abs. 1 GmbHG müssen zwar die wichtigen Gründe, die eine Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
rechtfertigen sollen, in den Verhältnissen der Gesellschaft – nicht der Gesellschafter – liegen. Bei einer Zwei-Personen-GmbH, die auf die persönliche Zusammenarbeit aller Gesellschafter angelegt und angewiesen ist, sind diese Voraussetzungen jedoch auch dann gegeben, wenn Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machen (BGH, Urteil vom 23.02.1981, II ZR 229/79, NJW 1981, 2302; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 02.03.2005, 7 U 4759/04, BB 2005, 685).

3. Bei der Beurteilung eines Auflösungsbegehrens sind die schutzwürdigen Interessen der anderen Gesellschafter mit zu berücksichtigen, was aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die auch zwischen den Gesellschaftern einer GmbH besteht, folgt. Die Auflösungsklage kann danach keinen Erfolg haben, wenn den Belangen des Auflösungsklägers in einer für ihn zumutbaren Weise durch eine für die anderen Gesellschafter weniger einschneidende Maßnahme Rechnung getragen werden kann. Hierfür trägt der Gegner der Auflösungsklage die Darlegungs- und Beweislast (BGH, a. a. O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.04.1985, II ZR 274/83, NJW 1985, 1901).

4. Einem Gesellschafter steht ein Recht, die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu betreiben, dann zu, wenn er sich bei der Verwirklichung seines Kündigungsrechts Verzögerungsversuchen der anderen Gesellschafter oder anderen Schwierigkeiten ausgesetzt sieht (BGH, Urteil vom 26.10.1983, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320 = NJW 1984, 489). Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesellschafter überhaupt eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses erklärt hat (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Anh, Rn. 24, wonach das Recht zur Auflösungsklage dann angenommen wird, wenn nach erfolgter Kündigung die Zahlung der Abfindung für den Geschäftsanteil und die Verwertung nicht in angemessener Zeit vorgenommen werden; vgl. auch Scholz/H. Winter/Seibt, GmbHG, Anhang § 34, Rn. 14/16, wonach bei Undurchführbarkeit des erklärten Austritts ein Recht zur Auflösungsklage besteht).

5. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht von einer Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung des Geschäftsanteils
auf eine von der Gesellschafterversammlung zu bestimmende Person ab. Erst mit der Übertragung wird jedoch das Ausscheiden des Kündigenden aus der Gesellschaft erst vollzogen (vgl. Winter/Seibt in Scholz, GmbH-Gesetz, I. Bd., 10. Aufl., Anh. § 34, Rdn. 12).

Schlagworte: Auflösung, Auflösungsklage, Darlegungs- und Beweislast, Insolvenzverfahren, Interessenabwägung, Kündigung, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Treuepflicht, Überschuldung, ultima ratio, Wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft