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OLG Naumburg, Urteil vom 06.10.2010 – 5 U 73/10

InsO §§ 39, 135; EuInsVO Artt. 3, 13

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auch für Annexverfahren, zu denen Insolvenzanfechtungsklagen gehören.

2. Gesellschafterdarlehen für in Deutschland gegründete und dort ansässige Gesellschaften richten sich nach deutschem Recht und müssen sich in der Insolvenz an deutschem Insolvenzrecht messen lassen. Deshalb ist es nur konsequent, dass Art. 13 EuInsVO von vornherein keine Sperrwirkung entfaltet. Denn die Norm soll das Vertrauen des Anfechtungsgegners schützen. Fallen lex causae und das Insolvenzstatut zusammen, ist hierfür kein Raum.

Schlagworte: Insolvenz, Insolvenzverfahren