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OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.1999 – 6 U 1566/97

§ 23 Abs 1 S 2 SGB 4, § 37 Abs 1 GmbHG

1. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit gehindert war, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, ist der Geschäftsführer.

2. An eine Weisung des Alleingesellschafters, keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abzuführen, ist der Geschäftsführer nicht gebunden.

Schlagworte: Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden, Weisung der Gesellschafter