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OLG Naumburg, Urteil vom 13.01.2000 – 7 U (Hs) 24/99

Beschränkung der freien Abrufbarkeit

§ 38 Abs 1 GmbHG

1. Enthält die Satzung einer GmbH keine ausdrückliche Beschränkung des Grundsatzes der jederzeitigen Abrufbarkeit der Geschäftsführer gemäß GmbHG § 38 Abs 1, rechtfertigt auch der Umstand allein, daß es sich bei der Gesellschaft um eine Zwei-Mann-GmbH handelt keine inhaltliche Beschränkung dieses Grundsatzes.

2. Einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann statuarisch ein unter dem Vorbehalt des wichtigen Grundes unentziehbares mitgliedschaftliches Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt und dadurch GmbHG § 38 Abs 1 beschränkt werden. Die Einräumung eines solchen Sonderrechts bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesellschaftsvertrag, sondern kann sich auch erst durch eine Auslegung der SatzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ergeben. Es genügt dafür aber nicht allein, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Satzung selbst in ihrer ursprünglichen Fassung zum Geschäftsführer berufen worden ist.

3. Für die Auslegung der GmbH-Satzung können aber, wenn es nur um gesellschaftsinterne Probleme geht, die Bestimmungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages hinzugezogen werden, wenn die Gründungsgesellschafter immer noch die alleinigen GmbH-Gesellschafter sind.

4. Es bleibt hier offen, ob der Grundsatz der freien Abrufbarkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern in personalistisch strukturierten GmbH durch die Treuebindung der Gesellschafter eingeschränkt ist und dieser es verbietet, einen Gesellschafter-Geschäftsführer willkürlich oder aus sachfremden Motiven abzuberufen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichtes Dessau wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Wert der Beschwer: 65.000,00 DM für die Klägerin.
und beschlossen:
V. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
VI. Der Beschluß der 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichtes Dessau vom 15. Dezember 1998 über die Festsetzung des Streitwertes für den ersten Rechtszug wird gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG von Amts wegen abgeändert und der Streitwert auf 65.000,00 DM festgesetzt.
VII. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 65.000,00 DM.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abberufung der Klägerin von dem Amt einer Geschäftsführerin der Beklagten.

Die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten W. S. sind Geschwister und zugleich Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Dessau unter HRB … eingetragenen Beklagten. Die Klägerin hält 45 % der Geschäftsanteile, ihr Bruder W. S. 55 %. Beide gründeten die Beklagte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Mai 1990 (Staatliches Notariat W., Notar Justizrat B., Az. 20-440-90 [Bl. I/8 – 13 d.A.]). § 5 des Gesellschaftsvertrages lautete ursprünglich:

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer.

(2) Als Geschäftsführer werden bestellt:

a) Herr W. S.

geb. am 9.8.1933

wohnhaft in K., W. weg 11

b) Frau M. L., geb. S.

geb. am 2.4.1942

wohnhaft in K., W. weg 12

(3) Die bestellten Geschäftsführer handeln gemeinschaftlich.

(4) Die bestellten Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung analog der Tätigkeit gleichartiger Unternehmen in der BRD.

Die beiden Gesellschafter hielten am 05. Juli 1994 in den Räumen der Notarin G. in W. eine Gesellschafterversammlung ab. Die notariell beurkundete Niederschrift (UR-Nr. 1378/94 der Notarin G. in W. [Bl. I/64 – 67 d.A.]) über den einvernehmlich beschlossenen Gesellschafterbeschluß lautet auszugsweise wörtlich:

1. Herr J. S. wird zum Prokuristen der Wolfgang S. GmbH mit Sitz in K. bestellt.

Der Prokurist hat Gesamtprokura.

2. § 5 des Gesellschaftsvertrages ändert sich dadurch wie folgt:

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so hat dieser Alleinvertretungsrecht. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung kann einem Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.

Damit ist die Gesellschafterversammlung beendet.

Die Notarin G. hat sodann einen Gesellschaftsvertrag bei dem Amtsgericht Dessau – Handelsregister – eingereicht, der einen in den Absätzen 1, 2 und 4 unveränderten § 5 enthält und die beschlossene Veränderung nur als Abs. 3 ausweist (Anlage K 3 im Anlagenband). Das Amtsgericht Dessau hat die Beklagte im Schreiben vom 03. Februar 1999 (Bl. II/20 d.A.) auf die Widersprüchlichkeit des § 5 der Satzung hingewiesen. Die Notarin G. hat daraufhin eine veränderte Fassung der Satzung bei dem Amtsgericht Dessau – Handelsregister – eingereicht. Die Absätze 1, 2 und 4 des § 5 sind danach weggefallen.

Die Beklagte entstand in einer von den Parteien nicht exakt dargestellten Weise aus der E. S. KG. Herr E. S., der Vater der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten Dipl.- Ing. (FH) W. S., betrieb seit 1934 als Einzelkaufmann ein Omnibusunternehmen. Dieser wandelte das Unternehmen unter Aufnahme des VEBs Kraftverkehr W. als Kommanditisten durch Gesellschaftsvertrag vom 12. Januar 1959 in eine Kommanditgesellschaft um (Bl. I/ 41 – 44 d.A.). Nach § 18 des Vertrages sollten die Gesellschafterrechte des Komplementärs E. S. nach dessen Tod auf seinen Sohn W. S. übergehen. Nach dem Tod des Komplementärs E. S. am 20. Januar 1963 traten Frau El. S., die Ehefrau des Verstorbenen, die Klägerin und Herr W. S. in Abweichung des § 18 als Komplementäre in die KG ein. Im seinem Testament vom 07. November 1962 hatte der Erblasser E. S. seine Ehefrau zu 25/100, seinen Sohn zu 40/100 und seine Tochter, die Klägerin, zu 35/100 zu seinen Erben bestimmt ( Nr. 120 der Urkundenrolle für 1962 des Notars Dr. G. N. in W. [Bl. II/17 d.A.]). Nach § 8 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages in der Fassung des Nachtrages Nr. 2 vom 19. Dezember 1963 (Bl. I/45 – 47 d.A.) wurde Herr W. S. mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft betraut. In der Folgezeit leitete dieser die Kommanditgesellschaft und wurde im Gegensatz zu den weiteren Komplementären in den Gesellschafterversammlungen als Betriebsleiter bezeichnet. 1972 wurde das Unternehmen enteignet und in Volkseigentum überführt. Die Klägerin und ihr Bruder wurden gesetzliche Erben nach ihrer am 01. März 1983 verstorbenen Mutter. Sie vereinbarten am 30. April 1990, daß die Klägerin von dem Geschäftsanteil ihrer Mutter an der E. S. KG 10 % und Herr W. S. 15 % erhalten (Bl. I/7 d.A.).

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten schloß diese mit den berufenen Geschäftsführern Anstellungsverträge (Bl. I/53 – 62 d.A.). Beide Verträge enthalten in § 1 übereinstimmend die Vereinbarung, daß der Anstellungsvertrag spätestens ende, wenn der Geschäftsführer S. zu mehr als 50 v.H. arbeitsunfähig werde.

Die Klägerin erwarb an der Karl-Marx-Universität Leipzig nach einer zweijährigen Ausbildung nach der Anordnung über die Einführung eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums für die Leiter halbstaatlicher Betriebe vom 28. November 1959 (GBl. DDR I, S. 908) den Abschluß einer Wirtschaftlerin. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst lehnte eine Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag ab, weil die Ausbildung in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen war (Bl. II/102 d.A.). Seit dem 01. März 1973 war sie im VEB Gummiwerk E. tätig (3.500 Arbeitnehmer). Dort wurde sie zunächst als Abteilungswirtschaftlerin in den Produktionsbereichen „Gummierte Stoffe“ und später in der „Hauptabteilung Schuhe“ eingesetzt. Ab 1977 leitete sie die Abteilung Lohn- und Gehaltsrechnung. Das Arbeitsverhältnis wurde auf ihren Wunsch zum 31. Juli 1990 durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Nach der Aufnahme der Tätigkeit für die Beklagte hat sie an einer Vielzahl von Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen, sich jedoch bislang keiner Prüfung unterzogen (Aufzählung: Bl. I/160f d.A.). Im Jahre 1998 hat sie ein Bruttogehalt lt. Lohnsteuerkarte von 140.650,60 DM bezogen. Hinzu kommen noch die Arbeitgeberkosten von 19.877,40 DM.

Der weitere Geschäftsführer Dipl.- Ing. (FH) W. S. bestand am 20. Oktober 1972 die Abschlußprüfung an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik Dresden in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit einem Fachhochschulabschluß durch Bescheid vom 03. November 1994 festgestellt (Bl. II/103 d.A.). In den Jahren 1974 bis 1976 absolvierte er erfolgreich ein postgraduales Studium „Leitung der sozialistischen Industrie“ an der Hochschule für Ökonomie Bruno Leuschner. Er bestand ferner eine Prüfung nach §§ 3 und 4 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG) vom 09. April 1991 (BGBl. I, S. 896). Von 1972 an war er in leitenden Funktionen außerhalb der E. S. KG tätig, zuletzt als Betriebsdirektor des VEBs Kraftverkehr B. (1.200 Beschäftigte und 650 Fahrzeugeinheiten) und als Mitglied der Kombinatsleitung des Verkehrskombinates Halle (16.000 Beschäftigte).

Herr J. S. hat einen berufsqualifizierenden Abschluß als Kraftfahrzeugschlosser. Er hat ferner die fachliche Eignung nach §§ 3 und 4 Berufszugangs-Verordnung PBefG vor der Industrie- und Handelskammer Braunschweig nachgewiesen.

Im Schreiben an das Regierungspräsidium Dessau vom 09. August 1995 (Bl. II/47f d.A.) teilte der Geschäftsführer der Beklagten W. S. mit, daß die Klägerin die Tätigkeit eines stellvertretenden Betriebsleiters nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) übernehmen könne.

Der Geschäftsführer der Beklagten Dipl.- Ing. (FH) W. S. übergab der Klägerin am 17. September 1998 eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 22. September 1998 in den Räumen der WP-Gesellschaft B., M. GmbH in M. (Bl. I/15 d.A.). Die Ladung enthielt als Tagesordnungspunkt 4 „Mögliche Berufung oder Abberufung von Geschäftsführern“. In der Gesellschafterversammlung stimmte der Gesellschafter Dipl.- Ing. (FH) W. S. mit 55 % der Anteile für die Abberufung der Klägerin von dem Amt der Geschäftsführerin und die Berufung von Herrn J. S. in das Amt des weiteren Geschäftsführers, die Klägerin mit 45 % der Anteile dagegen (Bl. I/16f d.A.). Formale Bedenken gegen die Wirksamkeit der Einladung zur Gesellschafterversammlung machte die Klägerin nicht geltend.

Die Klägerin hat behauptet, daß es sich bei der Verknüpfung ihres Anstellungsvertrages an die Erwerbsfähigkeit des Geschäftsführers W. S. um ein reines Schreibversehen handele. Dies sei ihr von der Kanzlei B. so gesagt worden. Ihre Bezüge als Geschäftsführerin seien ihre einzige Einkommensquelle und somit ihre Lebensgrundlage. In der Gesellschafterversammlung am 05. Juli 1994 habe nur § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ersetzt werden sollen.

Die Klägerin hat gemeint, daß der angefochtene Abberufungsbeschluß unwirksam sei, weil er widerrechtlich in die hergebrachte Organisation des Unternehmens nachhaltig eingreife. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könne ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer personalistisch strukturierten Zwei-Mann-GmbH entweder nur aus wichtigem Grund oder mit einer qualifizierten Mehrheit abberufen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 22. September 1998 festgestellte Gesellschafterbeschluß mit dem Inhalt, die Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten abzuberufen, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, daß die Abberufung der Klägerin von dem Amt der Geschäftsführerin gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Mehrheit zulässig gewesen sei. Die ursprüngliche Benennung der Klägerin als Geschäftsführerin im Gesellschaftsvertrag allein begründe kein Sonderrecht und sei zudem durch die Änderung vom 05. Juli 1994 rückgängig gemacht worden. Daß der Klägerin gerade kein Sonderrecht eingeräumt worden sei, folge auch aus ihrem Anstellungsvertrag, der an die Erwerbsfähigkeit ihres Bruders gekoppelt sei.

Intern verantworte die Klägerin die Abrechnungsbelege. Die weitere Geschäftsführung oblag dagegen dem Geschäftsführer S. .

Die 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichtes Dessau hat die Klage durch das am 15. Dezember 1998 verkündete Urteil abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, daß die Satzung der Beklagten eine Einschränkung des Grundsatzes der jederzeit widerruflichen Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht enthalte. Es habe daher nur einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Abberufung der Klägerin von dem Amt der Geschäftsführerin bedurft. Der weitere Gesellschafter Dipl.- Ing. (FH) W. S. halte einen Geschäftsanteil von 55 %, so daß seine Zustimmung zur Abberufung genügt habe. Der Klägerin habe ein Sonderrecht nicht zugestanden. Die Benennung in der Satzung selbst genüge für eine solche Annahme nicht. Bei einer personalistisch strukturierten GmbH könne ein Sonderrecht bei Hinzutreten anderer Elemente grundsätzlich angenommen werden. Jedenfalls wäre ein Sonderrecht, sofern ein solches der Klägerin bei Gründung der GmbH eingeräumt worden sei, durch die Beschlußfassung vom 05. Juli 1994 stillschweigend untergegangen. In dieser Gesellschafterversammlung sei der Sohn des jetzigen geschäftsführenden Gesellschafters Dipl.- Ing. (FH) W. S. einstimmig zum Prokuristen der Beklagten bestellt worden. Durch die Vertretungsregelung sei es nunmehr diesem möglich gewesen, die Beklagte ohne Beteiligung der Klägerin zu vertreten. Damit habe sie aber unabhängig von der Frage, ob nur der Absatz 3 des § 5 ersetzt worden sei, auf ein mögliches Sonderrecht verzichtet. Eine Beschränkung vom Grundsatz der freien Abrufbarkeit könne nicht dem selbständigen Dienstvertrag entnommen werden, denn die Beschränkung müsse in der Satzung selbst enthalten sein.

Gegen dieses der Klägerin am 20. Januar 1999 zugestellte Urteil hat sie am Montag, den 22. Februar 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 22. März 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß das Landgericht nach der historischen Entwicklung der Gesellschaft richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Klägerin ein Sonderrecht zugestanden habe. § 5 der Satzung gelte in der Fassung mit vier Absätzen und enthalte somit in Abs. 2 lit. b den Namen der Klägerin. Die Urkunde der Notarin G. in W. (UR 1378/94 [Bl. I/64 – 67 d.A.]) sei unrichtig, denn in der Gesellschafterversammlung sei nur über die Änderung des § 5 Abs. 3 beschlossen worden. Einer anderen Änderung hätte sie nicht zugestimmt. Ein Verzicht auf Sonderrechte könne damit nicht verbunden sein, denn dies sei von ihr nicht verlangt und auch nicht gewollt worden. Der Sohn ihres Bruders Dipl.- Ing. (FH) W. S. habe mit der Ernennung zum Prokuristen nur zum Nachfolger seines Vaters aufgebaut werden sollen, der den technischen Bereich des Unternehmens abdecke. Er, von der Ausbildung her ein gelernter Kraftfahrzeugschlosser, könne jedoch nicht sie, die Klägerin, ersetzen. Sie, die Klägerin, habe bis zum 30. Juni 1998 die komplette Finanz- und Lohnbuchhaltung (Erfassung, Kontierung, Eingabe und Auswertung) bei der Beklagten ausgeführt. Seit dem 01. Juli 1998 sei die Finanz- und Lohnbuchhaltung an die O. gegeben worden. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf 80.000,00 DM.

Der ihr als Gesellschafterin vorgelegte Jahresabschluß für 1998 sei von ihr in bezug auf Fördermittel von 300.000,00 DM für die Anschaffung von zwei Linienbussen als fehlerhaft erkannt worden und habe daher neu erstellt werden müssen.

Die Klägerin meint, daß der Grundsatz der freien Abrufbarkeit in der personalistischen GmbH durch die Treuebindung der Gesellschafter eingeschränkt sei. Diese verbiete es, einen Gesellschafter-Geschäftsführer willkürlich oder aus sachfremden Motiven abzuberufen. Die Berichtigung des § 5 der Satzung durch die erneute Einreichung einer Satzung durch die Notarin G. im März 1999 sei in Wirklichkeit eine Änderung gewesen, die ihrer Zustimmung als Gesellschafterin bedurft habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Dessau vom 15. Dezember 1998 abzuändern und den in der Gesellschafterversammlung festgestellten Gesellschafterbeschluß mit dem Inhalt, die Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten abzuberufen, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß in der Gesellschafterversammlung vom 05. Juli 1994 der Beschluß gefaßt worden sei, den gesamten § 5 durch den in der Urkunde enthaltenen Wortlaut zu ersetzen. Von diesem Zeitpunkt an seien die beiden Geschäftsführer nicht mehr in der Satzung der Beklagten erwähnt. Die von der Notarin G. eingereichte Fassung des Gesellschaftsvertrages sei unrichtig gewesen, indem nur Abs. 3 ersetzt worden sei. Die fachliche Qualifikation der Klägerin entspreche nicht der für das Amt eines Geschäftsführers notwendigen. Im Grunde genommen habe die Klägerin eine Sachbearbeitertätigkeit ausgeführt. Die jährlichen Kosten hierfür betrügen nach der Abberufung der Klägerin 36.135,00 DM für die Arbeitnehmerin S. W. einschließlich Arbeitgeberanteil und 22.725,00 DM für die Tätigkeit der O., insgesamt also 58.860,00 DM. Der Klägerin seien im Laufe ihrer Tätigkeit auch Fehler unterlaufen, wodurch die erst im Widerspruchsverfahren abgewendete Gefahr bestanden habe, daß Fördermittel in Höhe von 1,2 Mio. DM vom Land Sachsen-Anhalt zurückgefordert werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der gerichtlichen Sitzungsniederschriften und des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 20. Dezember 1999 und vom 07. Januar 2000 zur Akte gereicht, die keinen Anlaß boten, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.

I. Die Berufung gegen das am 15. Dezember 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichtes Dessau ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des in der Gesellschafterversammlung am 22. September 1998 gefaßten Beschlusses über die Abberufung der Klägerin von dem Amt der Geschäftsführerin nicht zu.

1.) Eine ausdrückliche Beschränkung des Grundsatzes der jederzeitigen Abrufbarkeit gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG enthält die Satzung der Beklagten nicht. Der Umstand, daß es sich bei der Beklagten um eine Zwei-Mann-GmbH handelt, allein, rechtfertigt keine inhaltliche Beschränkung dieses Grundsatzes (Schönle/Ensslin GmbHR 1968, 23; Scholz-Schneider § 38 RdNr. 16; a.A. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
GmbHR 1967, 214 [215]).

2.) Die Wirksamkeit der Abberufung der Klägerin von dem Amt der Geschäftsführerin ist nicht an einem mitgliedschaftlichen Sonderrecht der Gesellschafter-Geschäftsführerin gescheitert. Nach der von dem erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann einem Gesellschafter-Geschäftsführer statuarisch ein unter dem Vorbehalt des wichtigen Grundes unentziehbares mitgliedschaftliches Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt und dadurch § 38 Abs. 1 GmbHG beschränkt werden. Die Einräumung eines solchen Sonderrecht bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesellschaftsvertrag, sondern kann sich auch erst durch eine Auslegung der SatzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ergeben. Anhaltspunkte für eine Auslegung in diesem Sinne enthält die Satzung der Beklagten nicht.

a) Die Annahme der Einräumung eines mitgliedschaftlichen Sonderrechtes läßt sich nach allgemeiner Auffassung nicht allein darauf stützen, daß die Klägerin durch die Satzung selbst in ihrer ursprünglichen Fassung zur Geschäftsführerin berufen worden ist (vergl. RGZ 44, 95 [98]; BGH GmbHR 1982, 129 [130]; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1987, 268 [270f]; Hachenburg-Stein § 38 RdNr. 25; Baumbach/Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 5; Scholz-Schneider § 38 RdNr. 41 und § 6 RdNr. 31). Darüber hinaus ist dieser Anknüpfungspunkt für die Annahme eines statuarischen Sonderrechtes mit ihrer Zustimmung in der Gesellschafterversammlung vom 05. Juli 1994 aufgehoben worden. Der Wortlaut der von der Notarin G. angefertigten Urkunde über die beiden gefaßten Gesellschafterbeschlüsse ist klar und eindeutig. Die beiden Gesellschafter wollten danach den gesamten § 5 der Satzung durch den in der Urkunde enthaltenen Wortlaut ersetzen, nicht aber nur den dritten Absatz des § 5. Darüber hinaus wäre § 5 des Gesellschaftsvertrages inhaltlich widersprüchlich, wenn der von der Klägerin behauptete Gesellschafterbeschluß gefaßt worden wäre. Dann nämlich bestimmte Absatz 1, daß die Gesellschaft zwei Geschäftsführer hat, und Absatz 3 Satz 1, daß die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Daß die Klägerin möglicherweise bei der Beschlußfassung nicht den konkreten Willen hatte, ein etwaiges bestehendes mitgliedschaftliches Sonderrecht aufzugeben, mag zwar sein, beeinflußt die Wirksamkeit der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung jedoch nicht.

b) Aber selbst wenn entgegen der Auffassung des erkennenden Senates zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß ihre Berufung zur Geschäftsführerin immer noch Bestandteil der Satzung ist, ergäbe dessen Auslegung immer noch nicht ein Sonderrecht. Zu der statuarischen Berufung müssen weitere deutliche Anhaltspunkte kommen, wie etwa die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Geschäftsführung, die satzungsrechtliche Beschränkung der Abberufung auf bestimmte Gründe oder die Zusage der Geschäftsführerstellung auf Lebenszeit bzw. für die Dauer der Gesellschafterstellung. Im Zweifel ist jedoch ein Sonderrecht zu verneinen (Scholz-Schneider § 6 RdNr. 30f). Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsführerstellung spricht deutlich gegen ein Sonderrecht, weil sie nach dem ursprünglichen § 5 Abs. 3 nur zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt war. Andere Anhaltspunkte vermag der erkennende Senat der Satzung nicht zu entnehmen.

c) Schließlich ergibt sich ein Sonderrecht der Klägerin auch dann nicht, wenn die Bestimmungen des Anstellungsvertrages zur Auslegung hinzugezogen werden. Grundsätzlich und unabhängig von der Struktur der GmbH als kapitalistisch oder personalistisch ist eine Satzung nur aus sich selbst heraus und nach allgemein zugänglichen und sie betreffende Unterlagen wie die Registerakten auszulegen, weil sie objektives Recht gegenüber unbeteiligten Dritten (Gläubiger, künftige Gesellschafter) schafft (RGZ 159, 321 [326]; BGH GmbHR 1982, 129 [130]; BGH WM 1983, 334; BGH WM 1989, 1809 [1810]; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
WM 1987, 375 [376]; Lutter/Hommelhoff § 2 RdNr. 11). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn wie hier immer noch nur die Gründungsgesellschafter alleinige Gesellschafter der Gesellschaft sind und es nur um gesellschaftsinterne Probleme geht (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
GmbHR 1994, 245 [der BGH hat die Revision nicht angenommen; II ZR 61/93];). In diesem Fall kann auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die außerhalb der Satzung liegen, insbesondere ihre Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der an ihrer Abfassung beteiligten Personen. Ob es sich im Anstellungsvertrag der Klägerin in § 1 Abs. 1 um ein Schreibversehen handelt, wie von der Klägerin behauptet, kann dann dahinstehen, weil es jedenfalls in der von ihr behaupteten Fassung kein mitgliedschaftliches Sonderrecht auf Geschäftsführung begründet. Es könnte in der von der Beklagten behaupteten Fassung nur ein Anhaltspunkt für ein Sonderrecht des Dipl.- Ing. (FH) S. sein, was für diesen Rechtsstreit ohne Belang ist und der erkennende Senat auch ausdrücklich offen läßt. Die übrigen Bestandteile sprechen klar gegen ein solches Sonderrecht. Die Kündigungsfrist in § 1 Abs. 3 von drei Monaten ist eher K. gehalten. Sie darf die Beklagte nur gemeinschaftlich vertreten (§ 2 Abs. 1 S. 1) und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit (§ 4).

3.) In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, daß der Grundsatz der freien Abrufbarkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern in personalistisch strukturierten GmbHs durch die Treuebindung zwischen den Gesellschaftern eingeschränkt sei und sie verbiete, einen Gesellschafter-Geschäftsführer willkürlich oder aus sachfremden Motiven abzuberufen. Die Abberufung müsse von vernünftigen und sachlichen Gründen getragen sein. Voraussetzung einer solchen Beschränkung ist eine wenigstens namhafte Beteiligung und die Ausformung der Gesellschafterstellung als Mitunternehmer. Das Motiv der Abberufung muß die Qualität eines wichtigen Grundes nicht erreichen. Die anderen Gesellschafter haben auch nicht auf die persönlichen, beruflichen und sozialen Belange des betroffenen Geschäftsführers Rücksicht zu nehmen (Hachenburg-Stein § 38 RdNr. 30; Baumbach/Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 9d). Ob der erkennende Senat dieser in der Rechtsprechung bislang nicht gefestigt durchdachten Auffassung folgen wird, bedarf hier keiner Entscheidung, denn selbst wenn zugunsten der Klägerin die Geltung dieser Literaturmeinung angenommen wird, ist der in der Gesellschafterversammlung vom 22. September 1998 gefaßte Beschluß über ihre Abberufung nicht unwirksam, weil sachliche Gründe für die getroffene Entscheidung vorlagen.

a) Der Klägerin oblag nach ihrem Vortrag die komplette Finanz- und Lohnbuchhaltung. Diese Aufgabenverteilung entspricht ihrer Vorbildung, weil sie im VEB Gummiwerk E. seit 1977 bis zum Abschluß des Aufhebungsvertrages der Abteilung Lohn- und Gehaltsrechnung vorstand. Diese Aufgaben sind nach ihrer Abberufung auf die Arbeitnehmerin W. und die O. verteilt worden. Zwischen den Parteien besteht zwar Streit darüber, welche Kosten durch die neue Aufgabenverteilung entstanden sind. Aber auch nach dem Vortrag der Klägerin werden ihre Arbeiten für einen Kostenaufwand von 80.000,00 DM (Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Dezember 1999: 58.860,00 DM [Bl. II/97 d.A.]) erledigt. Sie selbst verursachte aber Kosten in Höhe von 160.528,00 DM, so daß ihre Abberufung der Beklagten etwa 80.000,00 DM erspart. Allein darin liegt ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund für ihre Abberufung, die Voraussetzung für die Kündigung des freien Dienstvertrages war.

b) Weiterhin ist sie aus Rechtsgründen nicht in der Lage, die Funktion als Unternehmerin nach dem Personenbeförderungsgesetz von ihrem Bruder Dipl.- Ing. (FH) S. zu übernehmen. Dieser war im Zeitpunkt der Beschlußfassung gerade 65 Jahre alt geworden und mußte sich Gedanken über seine Nachfolge im Unternehmen machen. Die Beklagte bedarf als Busunternehmen zum Betrieb eines dem Personenbeförderungsgesetz unterliegenden Verkehrs einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 PBefG. Träger dieser Genehmigung ist zwar die Beklagte als juristische Person, die nach dem PBefG vorausgesetzte Zuverlässigkeit bezieht sich aber auf die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen natürlichen Personen (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattkommentar, B § 13 Anm. 23). Die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muß unter anderem nach § 13 Abs. 1 Ziffer 3 PBefG fachlich geeignet sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff der fachlichen Eignung wird durch die §§ 3 und 4 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG) vom 09. April 1991 (BGBl. I, S. 896) konkretisiert. Der Geschäftsführer der Beklagten Dipl.- Ing. (FH) S. hat seine fachliche Eignung durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung nach § 3 Abs. 2 S. 1 Berufszugangs-Verordnung PBefG nachgewiesen. Die Klägerin hat trotz der Teilnahme an mehreren Weiterbildungsveranstaltungen eine solche Prüfung nicht abgelegt. Entgegen ihrer Auffassung ist sie auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 6 Berufszugangs-Verordnung PBefG befreit. Dieser Tatbestand setzt nämlich voraus, daß sie während der Dauer von fünf Jahren als Betriebsleiter oder als Vertreter des auswärtigen Unternehmers nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I, S. 1573) bestellt und von der Genehmigungsbehörde bestätigt war. Die Bestätigung nach § 4 Abs. 4 S. 2 BOKraft mußte die Genehmigungsbehörde aber wegen Fehlens der für die technische Leitung des Betriebes erforderlichen Kenntnisse versagen, die nach § 5 Abs. 2 S. 2 BOKraft wegen Fehlens der fachlichen Eignung nach § 13 Abs. 1 Ziffer 3 PBefG. Daß der Geschäftsführer Dipl.- Ing. (FH) S. gegenüber dem Regierungspräsidium Dessau im Schreiben vom 09. August 1995 (Bl. II/47f d.A.) ausgeführt hat, die Klägerin könne die Funktion eines stellvertretenden Betriebsleiters übernehmen, ersetzt die objektiven Erfordernisse nicht. Damit steht fest, daß die Beklagte einen weiteren Geschäftsführer benötigt, der über die persönlichen Voraussetzungen für die Genehmigung nach dem PBefG verfügt. Denkgesetzlich scheidet es als Lösung nicht von vornherein aus, die Klägerin im Amt einer Geschäftsführerin zu belassen und einen weiteren (dritten) Geschäftsführer zu berufen. Dabei ist aber zu bedenken, daß die Führungsaufgaben nicht zersplittert werden dürfen, zumal es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einem Stammkapital von nur 100.000,00 DM handelt. Dann erscheint es dem erkennenden Senat als sachlicher Grund, sie von dem Amt als Geschäftsführerin abzuberufen. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die Klägerin damit verteidigen sollte, sie habe ihrem Bruder niemals die Leitung der Beklagten streitig gemacht, denn dann ist kein Grund dafür vorhanden, sie weiter in dem Amt zu belassen. Darin liegt keine aus der Geschichte des Unternehmens resultierende Härte, weil die neun Jahre jüngere Klägerin seit 1990 ausreichend Zeit hatte, sich im Beruf als Straßenverkehrsunternehmerin weiterzubilden.

c) Schließlich besteht trotz des Hinweises der Klägerin auf die Grundsätze des Bundeslandes Baden-Württemberg, wonach keine Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei jährlichen Bezügen bis zu 300.000,00 DM stattfindet (Bl. II/110 d.A.), die Gefahr für die Beklagte, daß die Finanzverwaltung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt die Vergütung als verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
nach § 8 KStG bewerten wird, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen von Dritten für einen geringeren Aufwand zu erhalten sind. Die Abberufung der Klägerin diente auch insoweit der Gefahrvermeidung.

4.) Damit sind die jeweils dem anderen Geschäftsführer am Ende des Berufungsrechtszuges vorgeworfenen Fehlentscheidungen für den erkennenden Senat ohne Belang, zumal es einen über Jahre ohne jeden Fehl und Tadel arbeitenden Geschäftsführer im wirklichen Leben nicht gibt.

Danach ist wie erfolgt über die Berufung der Klägerin zu entscheiden.

III. 1.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.) Die Festsetzung des Wertes der Beschwer fußt auf § 546 Abs. 2 ZPO und die des Streitwertes auf § 3 ZPO. Diesen Wert hat die Klägerin nochmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat angegeben, dem die Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist. In diesem Umfang ist der Beschluß des Landgerichtes Dessau über die Festsetzung des Streitwertes für den ersten Rechtszug gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG zu ändern. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, daß das Landgericht den Streitwert trotz der eher ungewöhnlichen Formulierung hat festsetzen wollen. In diesem Sinne ist sie auch von Rechtsanwalt Dr. K. aus L. verstanden worden, der diesen Wert seinem Kostenfestsetzungsgesuch vom 20. Januar 1999 zugrundegelegt hat.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Beschränkung, Einschränkung durch die Treuepflicht, Einschränkung durch Satzung, Einschränkung durch Vereinbarung außerhalb der Satzung, Einschränkungen durch den Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, gesellschaftsrechtliche Treuepflichten, ordentliche Abberufung, sachlicher Grund, sachlicher Grund bei ordentlicher Abberufung, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG – mindestens sachlicher Grund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG mindestens sachlicher Grund, Treuepflicht, Vereinbarung von Sonderrechten, Zwei-Personen-Gesellschaft