Einträge nach Montat filtern

OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.1996 – 7 U 196/95

§ 301 ZPO, § 246 Abs 1 AktG, § 51 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 3 GmbHG, § 53 GmbHG

1. Der Erlaß eines Teilurteils kommt nicht in Betracht, wenn Vorfragen geklärt werden müssen, die auch für den noch nicht entschiedenen Rest von Bedeutung sind.

2. Das Berufungsgericht kann den gesamten Streitstoff an sich ziehen, wenn ein unzulässiges Teilurteil in erster Instanz verkündet worden ist.

3. Die Frist zur Ladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH beginnt mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post zuzüglich der üblicherweise zu erwartenden Zustellungszeit.

Der Kläger ist nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zur Gesellschafterversammlung geladen worden.

Selbst wenn zugunsten der Beklagten eine postübliche Laufzeit im Beitrittsgebiet von nur einem Tag unterstellt wird, wäre der Kläger nicht rechtzeitig geladen worden. Der eingeschriebene Brief mit dem Ladungsformular ist am Freitag, den 23. September 1994 bei dem Postamt Q. als Einschreiben und Eilsendung aufgegeben worden (Bl. III/37 d.A.). Bei einer unterstellten postüblichen Laufzeit von einem Tag, deren ausdrückliche Feststellung dem Senat nicht oblag, wäre dem Kläger das Schreiben am Sonnabend, den 24. September 1994 zugegangen. Dieser Tag wird bei der Bestimmung der zweiwöchigen Frist gemäß § 187 I BGB nicht mitgerechnet, so daß die Frist erst am Sonntag, den 25. September 1994 00.00 Uhr begann und am Montag, den 10. Oktober 1994 endete, weil der Fristablauf auf den Sonnabend, den 08. Oktober 1994 fiel, so daß die Frist gemäß § 193 BGB erst am nächsten Werktag endete. Ob aus der Übung der Gesellschafter, die Versammlungen bevorzugt an Sonnabenden durchzuführen, eine konkludente Abänderung des § 193 BGB in dem Sinne folgt, daß die Sonnabende als Werktage gelten sollten, konnte der Senat dahinstehen lassen, weil auch die Ladungsfrist (Ablauf: Sonnabend, den 08. Oktober 1994 24.00 Uhr) nicht eingehalten worden wäre.

Die Einberufungsfrist beginnt nach der gesetzlichen Regelung in § 51 I GmbHG mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post zuzüglich der Dauer der üblicherweise zu erwartenden Zustellungszeit (BGHZ 100, 264 (267ff); Thüringer OLG OLG-Rp. 1996, 262 (263); Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 15; Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 17). Ein Zugang des Schreibens im Sinne von § 130 BGB ist dagegen nach einhelliger Auffassung nicht erforderlich, weil die Gesellschafterversammlung anderenfalls die Frage ihrer wirksamen Einberufung nicht überprüfen könnte (BGH ZIP 1994, 1523 (1526)). Wenn andererseits der Tag der Einlieferung des Einschreibens als Fristbeginn genommen werden würde, so wie es die Beklagte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 22. August 1996 (Bl. III/31 d.A.) vertreten hat, würde ein Teil der bereits kurzen Ladungsfrist durch die Zustellung des Schreibens verbraucht werden. Damit wäre dem Dispositionsschutz des Gesellschafters nicht ausreichend Rechnung getragen, der sich zum einen auf die Gesellschafterversammlung vorbereiten können soll, zum anderen aber auch Gelegenheit erhalten soll, sich den Termin der Gesellschafterversammlung freizuhalten, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

Eine rechtzeitige Ladung des Klägers zur Gesellschafterversammlung hat auch nicht durch die Zusendung des Ladungsformulars per Telekopie am Freitag, den 23. September 1994 um 16.17 Uhr erfolgen können. Der Senat konnte daher zugunsten der Beklagten unterstellen, daß dem Kläger dieses Schreiben noch an diesem Tag im Rechtssinne zugegangen ist. § 14 III 1 des Gesellschaftsvertrages verlangt ebenso wie § 51 I GmbHG, daß die Ladung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat. Das Gesetz versteht unter diesem technischen Begriff eine Sendung im Sinne von Anlage 2a Ziffer 3.1.2. zu AGB Briefdienst Inland vom 01. April 1993 (Amtsblatt des BM für Post- und Telekommunikation 1994, 1817). Der Rechtssicherheit dienen danach insbesondere Ziffer 3.1.2.4., nach der die Einlieferung bescheinigt wird, und Ziffer 3.1.2.5., nach der Sendungen, bei denen Angaben in der Aufschrift durchgestrichen oder geändert worden sind, nicht angenommen werden. Darüber hinaus müssen Aufschrift und Absenderangaben mit unauslöschlichen Schreibmitteln angebracht sein. Die Telekopie erfüllt die der Rechtssicherheit dienenden formellen Anforderungen an einen eingeschriebenen Brief nicht. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, inwieweit das Telefax unabhängig von der konkreten Kenntnisnahme durch den Kläger als zugegangen gilt, weil es derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (vergl. zur Definition BGHZ 67, 271 (275)).

4. Die Anwesenheit eines nicht fristgemäß geladenen Gesellschafters auf einer Gesellschafterversammlung einer GmbH führt nicht zwingend zur Heilung des Ladungsmangels.

5. Die Anfechtungsfrist des AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
Abs 1 ist Leitbild auch für eine Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung.

6. Der Mangel der Ladung ist auch nicht durch die Anwesenheit aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung gemäß § 51 III GmbHG geheilt. Der Sinn dieser Norm liegt darin, daß ein Gesellschafter einen Verstoß gegen § 51 I GmbHG nicht soll rügen können, wenn sich sämtliche Gesellschafter rügelos an der Vollversammlung beteiligt haben. Darüber hinaus erschöpft sich der Zweck der Ladungsfrist nicht nur in der Sicherstellung des Erscheinens aller Gesellschafter, sondern sie sollen außerdem in die Lage versetzt werden, sich auf die angekündigte Tagesordnung vorzubereiten. Daher sind die Gesellschafter, die zwar körperlich anwesend sind, der Abstimmung aber widersprechen, nicht anwesend im Sinne von § 51 III GmbHG (RGZ 92, 409 (410f); BGHZ 100, 264 (269f); OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
DB 1992, 263 (264); OLG Stuttgart GmbHR 1994, 257 (258); Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 43; Lutter/Hommelhoff § 51 RdNr. 16 a.A. Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 25; Schmidt DB 1987, 2398 (2399), wenn sich die Anwesenheit des Gesellschafters nicht nur auf die Beantragung der Vertragung der Versammlung beschränkt). Der Kläger hat laut Protokoll ausdrücklich nicht auf die „Rüge geringer formeller Mängel“ verzichtet (Bl. I/20 d.A.), so daß er sein Einvernehmen mit der Beschlußfassung nicht erklärt hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß er an der Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 5 (Verkauf der B.straße 32 zur Verbesserung der Liquidität (Bl. I/25)) teilgenommen hat, denn dem Gesellschafter muß es nach Auffassung des erkennenden Senates auch möglich sein, bei einzelnen Tagesordnungspunkten auf sein bestehendes Anfechtungsrecht wegen Ladungsmängeln zu verzichten, etwa wenn es einer schnellen Entscheidung bedarf, bei anderen Punkten aber hiervon Gebrauch zu machen. Der Ladungsmangel ist somit bezogen auf die Tagesordnungspunkte, bei denen der Kläger nicht an der Abstimmung teilgenommen hat, nicht geheilt worden.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Einberufung durch E-Mail, Einberufung durch Fax, Einberufungsfrist, Heilung, Heilung von Einberufungsmängeln durch Genehmigung, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog, Vollversammlung