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OLG Naumburg, Urteil vom 20.12.2012 – 2 U 144/12 Kart

BGB §§ 134, 138

Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – mit Rücksicht auf die vor allem bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung – nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um den Vertragspartner zu schützen. Sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den Anderen als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (BGH, Urteil vom 14.07.1997 – II ZR 238/96, NJW 1997, 3089; Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, NJW 2000, 2584; Urteil vom 18.07.2005 – II ZR 159/03, NJW 2005, 3061; Urteil vom 10.12.2008 – KZR 54/08).

Schlagworte: Handelsrecht, Nichtigkeitsgründe, Wettbewerbsverbot