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OLG Naumburg, Urteil vom 25.01.1996 – 2 U 31/95

Wahrnehmung Mitgliedschaftsrechte

§ 38 Abs 1 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 48 GmbHG

1. Voraussetzung einer Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach GmbHG § 38 Abs 1 in einer GmbH mit zwei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern ist gemäß GmbHG § 47 Abs 1 ein mehrheitlich gefaßter Gesellschafterbeschluß. Dabei ist der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung geltend gemacht wird.

2. Ein Verfahrensverstoß führt nur dann zur Anfechtbarkeit des Mehrheitsbeschlusses, wenn er für die Beschlußfassung kausal geworden ist und zudem seine Relevanz feststeht.

3. Der von der Abberufung betroffene Gesellschafter darf dann, wenn die Teilnahme eines Beistandes an der Gesellschafterversammlung weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschluß zugelassen ist, einen Beistand nur dann zur Versammlung hinzuziehen, wenn eine besonders schwerwiegende Entscheidung zu treffen ist und der betroffene Gesellschafter selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.

Schlagworte: 2-Mann-GmbH, 2-Personen-Gesellschaft, 2-Personen-GmbH, Abberufung, Abberufung 2-Mann-GmbH, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Anwesenheit nicht teilnahmeberechtigter Personen, Ausnahme wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt dass allein seine Abberufung gerechtfertigt ist, Berater des Gesellschafters, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Durchführung der Gesellschafterversammlung, entbehrlicher Gesellschafterbeschluss, Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses, fachkundiger Rat, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss zusätzlich erforderlich, gesellschaftsfeindliche Einstellung, gleichrangige und gleichzeitige Behandlung von wechselseitigen Anträgen, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Ladung von nicht teilnahmeberechtigten Nichtgesellschaftern, Mitgliedschaftsrechte, Nachschieben von Gründen, nicht erforderlich dass Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt, Recht auf Hinzuziehung eines Beraters, Relevanz des Rechtsverstoßes, Relevanz des Verfahrensmangels, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Stimmrechtsausschluss, Teilnahmerechte, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, wechselseitige Stimmverbote und deren Auswirkungen, Wichtiger Grund, wichtiger Grund liegt tatsächlich vor, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-GmbH Abberufung