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OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.02.2014 – 12 W 351/14

PartGG § 8; PRV §§ 2, 5

1. Die „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter BerufshaltungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Partnerschaftsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaltung
“ stellt lediglich eine Rechtsformvariante einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung dar, keine andere Rechtsform (Schäfer in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 8 PartGG Rn. 41, 42). Auch bei einer „Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ ist im Partnerschaftsregister in der Rubrik „Rechtsform“ (Spalte 4, Buchstabe a des Registers) lediglich die Bezeichnung „Partnerschaft“ – ohne Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ – einzutragen.

2. Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine für möglich gehaltene persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
der Partner sind unbegründet. Dass im Hinblick auf die als Rechtsform (ohne den Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung) eingetragene Partnerschaft „ein Gericht zukünftig die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen verneint“, ist eine in Anbetracht vorstehender Ausführungen ungerechtfertigte Befürchtung. Zudem ist die Beschränkung der Berufshaftung eindeutig aus dem im Namen der Partnerschaft enthaltenen Zusatz „mbB“ – der als Namensbestandteil ebenfalls im Partnerschaftsregister, dort in Spalte 1 (§ 5 Abs. 1 PRV) eingetragen ist – ersichtlich. Die Ansicht der Beteiligten zu 1), dieser Zusatz reiche nicht aus, die Haftungsbeschränkung klar und eindeutig kenntlich zu machen, widerspricht der Regelung in § 8 Abs. 4 PartGG, die eine entsprechende Firmierung – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – für eine wirksame Haftungsbeschränkung ausreichen lässt.

Schlagworte: Eintragung Handelsregister, Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaltung