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OLG Nürnberg, Urteil vom 01. August 2016 – 8 U 2259/15 

§ 169 Abs 1 HGB, § 133 BGB, § 157 BGB

Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen an die Kommanditisten unverzinsliche Darlehen darstellen sollen, „solange Verlustsonderkonten (II) bestehen“, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten (vgl. BGH WM 2016, 498) nicht, wenn bei der Beschreibung der Gesellschafterkonten keine „Verlustsonderkonten (II)“ beschrieben werden, sondern lediglich „Ergebnissonderkonten (II)“, auf welche u.a. die Verluste gebucht werden sollen, „auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen“, und damit unklar ist, unter welchen Umständen Ausschüttungen als Darlehen gewährt sein sollen.

Schlagworte: gewinnunabhängige Ausschüttungen