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OLG Nürnberg, Urteil vom 09.04.2002 – 9 U 3811/01

§ 21 GmbHG, § 810 BGB

1. Der im Wege der Kaduzierung seines Geschäftsanteils aus der GmbH ausgeschlossene Gesellschafter hat einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen zur Ermittlung des Verkehrswerts des kaduzierten Geschäftsanteils.

2. Da die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens mit dem Verkauf des Geschäftsanteils auf einen hierfür günstigen Zeitpunkt warten darf und dieser Zeitraum durchaus auch mehrere Jahre betragen kann, muss dem ausgeschlossenen Gesellschafter auch das Recht eingeräumt werden, durch Einsicht in die Unterlagen für die folgenden Jahre zu prüfen, ob während dieser Jahre ein sinnvoller Verkauf möglich gewesen wäre.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Kaduzierung, Rechtsstellung des ausgeschlossenen Gesellschafters