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OLG Nürnberg, Urteil vom 09.06.1999 – 12 U 4408/98

§ 37 GmbHG, § 308 Abs 1 S 1 AktG, § 626 BGB

Von einem Geschäftsführer einer kleineren GmbH, der infolge der Eingliederung der GmbH in einen Konzern durch Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausgelastet ist, kann die herrschende Gesellschaft die Übernahme sachbearbeitender Tätigkeit neben der verbleibenden reduzierten Geschäftsführertätigkeit verlangen. Eine hartnäckige Weigerung des Geschäftsführers, eine solche Tätigkeit auszuüben, rechtfertigt die außerordentliche Kündigung.

Die Übernahme der Gewerberaum-Bewirtschaftung einschließlich der dazu gehörenden Sachbearbeitung wäre dem Kläger auch neben seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten inhaltlich zumutbar gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH hat deren Geschäfte im Rahmen des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der übrigen Vorgaben der Gesellschafter zusammen mit den anderen Geschäftsführern der Gesellschaft zu leiten. Er ist Träger der unternehmerischen Initiativ- und Entscheidungsmacht in der Gesellschaft und ihrem Unternehmen, nimmt gegenüber den ihm nachgeordneten Arbeitnehmern der Gesellschaft einschließlich ihrer Prokuristen die Arbeitgeberfunktionen wahr und hat zur Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnis aus § 37 GmbHG die unentziehbare und nur durch die gesetzliche oder anderweitige Anordnung von Gesamtvertretung einschränkbare organschaftliche Vertretungsmacht in der Gesellschaft. Allerdings kann diese oberste Leitungsfunktion, die das Gesetz dem Geschäftsführer in seinem Verhältnis zum Unternehmen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern zuweist, im Gesellschaftsvertrag oder in anderen organisationsrechtlichen Regelungen der Gesellschaft bis auf die unentziehbaren Mindestbefugnisse abgeschwächt werden (vgl. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, GmbHR 1996, 208 f.).

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Führungsaufgaben unterhalb der Organebene, Geschäftsführer, Konzern, Wichtiger Grund, Widerruf