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OLG Nürnberg, Urteil vom 10.11.1999 – 12 U 813/99

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Abberufung
Abberufung Beurkundung
Beurkundung

§ 53 Abs 2 GmbHG, § 241 Nr 2 AktG

Der Gesellschafterbeschluß über die Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers, dem in der Satzung das Sonderrecht eingeräumt ist, zum Geschäftsführer bestellt zu werden, bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Beschlüsse vom 29. August 1997, 24. September  1997 und 5. Januar 1998 sind hinsichtlich der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und hinsichtlich der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wegen Formmangels nichtig, § 53 Abs. 2 GmbHG, § 241 Nr. 2 AktienG analog.

Durch die Abberufung und Kündigung wird in das dem Kläger in der Satzung eingeräumte Sonderrecht, als Geschäftsführer bestellt zu werden, eingegriffen. Bei den Beschlüssen vom 29. August 1997 und 24. September 1997 ging offensichtlich die Beklagte auch von dieser Beurteilung aus, denn im Zusammenhang mit der Amtsenthebung wurde jeweils auch das Sonderrecht des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages entzogen (Anlagen K3 und K5). Hinsichtlich der Entziehung des Sonderrechts in den beiden genannten Beschlüssen hat das Landgericht Regensburg die Nichtigkeit durch Teilanerkenntnisurteil festgestellt. Zwar bestätigt der Beschluß vom 5. Januar 1998 nur die Amtsenthebung des Klägers, nicht auch die vollständige oder befristete Entziehung seines Sonderrechts. Materiell kommt die Amtsenthebung aber einem Entzug des Sonderrechts gleich, weil der Kläger nach dem Sinn des Beschlusses über die Amtsenthebung auf unbestimmte Zeit nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden soll. Es läßt sich deshalb nicht vertreten, daß das Sonderrecht formal nicht entzogen ist. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger jederzeit die Möglichkeit haben sollte, erneut zum Geschäftsführer bestellt zu werden. Gerade das soll aber durch die Amtsenthebung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich sein.

Die Beschlüsse über die Amtsenthebung hätten gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie in das Sonderrecht des Klägers nach § 9 des Gesellschaftsvertrages eingreifen. Der Verzicht auf die notarielle Beurkundung kann – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 26. Juni 1979 (BB 79, 2127) gestützt werden, wonach die Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH keine Satzungsänderung darstellt. Dem Ausschluß eines Gesellschafters kann der Entzug des Sonderrechts, zum Geschäftsführer bestellt zu werden, nicht gleichgesetzt werden. Bei der Ausschließung eines Gesellschafters ändert sich die personelle Zusammensetzung, während die inhaltlichen Regelungen der Satzung unverändert bleiben. Beim Entzug eines Sonderrechts wird bei Kontinuität der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft der Inhalt der Satzung geändert. Ein Sonderrecht kann zwar ohne Zustimmung des Berechtigten ausnahmsweise entzogen oder eingeschränkt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 14 Rn. 18). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes befreit aber bei Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht von dem Formerfordernis des § 53 Abs. 2 GmbHG. Eine Satzungsänderung liegt nicht nur dann vor, wenn das Sonderrecht ausdrücklich entzogen wird. Auch eine Beeinträchtigung, die direkt schmälernd in das Sonderrecht eingreift, erfordert einen satzungsändernden Beschluß nach § 53 GmbHG (Scholz/Winter, GmbHG, 8. Auflage, § 14 Rn. 26; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Auflage, § 14 Rn. 25). Der Auffassung, daß § 38 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung zwar nicht zur Aufhebung des Sonderrechts, aber zu der keine Satzungsänderung voraussetzenden Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Geschäftsführers
ermächtige, kann insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1993 (BGHZ 123, 15 ff) nicht gefolgt werden. Danach ist die Zulässigkeit von nicht formgültigen Satzungsdurchbrechungen auf Fälle einer „punktuellen“ Regelung, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft, beschränkt. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind dagegen ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften auch dann unwirksam, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist. Der Grund dafür liegt vor allem darin, daß solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von der Satzung nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschließlich etwaiger später eintretender Gesellschafter berühren (BGH aaO). Die Abberufung des Klägers schafft einen solchen von der Satzung abweichenden rechtlichen Dauerzustand. Sie ist, da nicht alle Satzungsänderungsvorschriften eingehalten wurden, unwirksam (vgl Scholz/Priester, a.a.O., § 53 Rn. 29). Soweit der Senat im Urteil vom 30. September 1998, 12 U 1691/98, unter Bezugnahme auf Scholz/Winter, § 14, Rn. 27, eine andere Auffassung vertreten hatte, wird daran nicht festgehalten.

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