Einträge nach Montat filtern

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2014 – 12 U 2267/12

GmbHG § 18; BGB §§ 745, 2038; ZPO §§ 62, 269

1. Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können Mitberechtigte die Rechte aus einem Gesellschaftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Dies gilt auch für gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 GmbHG Rdnr. 128; Wertenbruch, in: MünchKomm-GmbHG, 2012, Anh. zu § 47 GmbHG Rdnr. 173; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 18 GmbHG Rdnr. 4). Die Mitberechtigten klagen dann in notwendiger Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO und zwar auf materiell-rechtlicher Grundlage (Wertenbruch, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O.; Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O.). Für die Prozessführung haben sie einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen (Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O.). Dieser kann für die Berechtigten die Anfechtungsrechte ausüben (vgl. auch Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 47 GmbHG Rdnr. 139). Prozesspartei sind dann alle Gesellschafter; für eine gewillkürte Prozessstandschaft, bei der ein Anteils-Mitinhaber von dem anderen ermächtigt wird und dann teils aus eigenem, teils aus fremdem Anfechtungsrecht in eigenem Namen klagt, besteht daher kein Bedürfnis (Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O.).

2. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters erfolgt nach den Vorschriften des jeweiligen Gemeinschaftsverhältnisses, also ggf. auch auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses (Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 18 GmbHG Rdnr. 5; Reichert/Weller, in: MünchKomm-GmbHG, § 18 GmbHG Rdnr. 76). Für die interne Willensbildung einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebend, da die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Geschäftsanteils gehört, so dass für die Bestellung ein Mehrheitsbeschluss ausreicht (vgl. BGH, NJW 1968, 743, 745; Scholz/Seibt, a.a.O., § 18 GmbHG Rdnr. 8; Reichert/Weller, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O., § 18 GmbHG Rdnr. 77).

3. Ein nach § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 BGB ergangener Mehrheitsbeschluss gibt den die Stimmenmehrheit vertretenden Erben Vertretungsmacht zur Durchführung des Mehrheitsbeschlusses (Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2038 BGB Rdnr. 40; Gergen, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 2038 BGB Rdnr. 51). Er kann jedenfalls dann ohne weiteres von der Mehrheit ausgeführt werden, wenn sonst vollendete Tatsachen entständen (BGH, NJW 1968, 743, 745). Dies kann bei einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage der Fall sein. Denn nur durch deren rechtzeitige Erhebung kann die Wirksamkeit eines rechtswidrigen Beschlusses beseitigt werden (vgl. BGH, NJW 1989, 2694, 2697 zur Begründung einer Notgeschäftsführungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

4. Die von einem einzelnen Miterben erklärte Klagerücknahme ist wirkungslos. Steht ein Geschäftsanteil – wie hier – mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so kann – wie ausgeführt – das Anfechtungsrecht gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausgeübt werden (Wertenbruch, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O., Anh. § 47 GmbHG Rdnr. 173). In prozessualer Hinsicht liegt daher eine notwendige Streitgenossenschaft auf materiell-rechtlicher Grundlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO vor (Wertenbruch, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O.). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2008 – II ZB 11/08 (BeckRS 2008, 21617), wonach bei einer notwendigen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse seine Klage selbständig zurücknehmen kann, lässt sich auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragen, da diese eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen betraf. Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft auf materiell-rechtlicher Grundlage schließt hingegen nach überzeugender Ansicht der Zwang zur gemeinsamen Klage eine einseitige Rücknahme durch einen Streitgenossen aus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 ZPO Rdnr. 25 m.w.N.; RGZ 78, 104). Die Gegenansicht hält dagegen auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen eine Klagerücknahme durch einen Streitgenossen für möglich, weil die Rücknahme zwar zur Unzulässigkeit der anderen Klagen, aber nicht zu einer widersprüchlichen Sachentscheidung führe (Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 62 ZPO Rdnr. 18 m.w.N.). Der Senat hält diese Ansicht jedoch nicht für überzeugend, weil sie es einem einzelnen Streitgenossen ermöglicht, durch seine Klagerücknahme auch den übrigen Klagen die gemeinsame Prozessführungsbefugnis nach Rechtshängigkeit zu entziehen. Die Bindung des prozesswilligen Streitgenossen an den „prozessmüden“ widerspricht aber dem Vertretungsprinzip bei Säumnis und Rechtsmitteleinlegung (Zöller/Vollkommer, a.a.O.).

5. Darüber hinaus wäre die Klagerücknahme als rechtsmissbräuchlich und damit als unbeachtlich anzusehen. Dem prozessualen Missbrauchsverbot unterfällt auch die Vereitelung von Rechten des Gegners, die Umgehung gesetzlicher Vorschriften und die Erschleichung günstiger Rechtspositionen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einl. Rdnr. 57). Da die Klage eines oder nicht aller Mitberechtigten unbegründet ist (vgl. auch Scholz/Seibt, a.a.O., § 18 GmbHG Rdnr. 22), hätte eine Klagerücknahme der Klägerin zu 3. bei unterstellter Wirksamkeit zur Folge, dass die Klagen der übrigen Kläger unbegründet würden. Die Klägerin würde somit unter grober Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB) die mehrheitlich beschlossene Ausübung des Anfechtungsrechts vereiteln.

6. Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen (behauptet zu werden) braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 ZPO Rdnr. 18). Die Prozessführungsbefugnis ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage und von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Die Prozessführungsbefugnis steht bei angeordneter Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker zu (BGH, NJW 1989, 2694, 2695). Auch zum Nachlass gehörende Gesellschafterrechte in einer GmbH unterliegen der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2205 BGB (vgl. BGH, a.a.O.). Dem Testamentsvollstrecker steht damit, soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, auch das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu (BGH, a.a.O.). Eine Anfechtungsklage der Erben ist dann mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (BGH, a.a.O.).

7. Die Gesellschafter billigen, wenn sie die Geschäftsführer entlasten, deren Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode und sprechen ihnen gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus (BGH, NJW 1986, 129). Im Recht der GmbH hat die Entlastung ferner zur Folge, dass die GmbH mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben (BGH, NJW 1986, 129, 130; NJW 1959, 192; NJW 1969, 131).

8. Die Gesellschafter haben bei der Entlastung einen weiten Ermessensspielraum (BGH, NZG 2009, 1307, 1308; NJW 1986, 129; Liebscher, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O., § 46 GmbHG Rdnr. 143). Da die Gesellschafter jedoch an das Gesellschaftsinteresse gebunden sind, sind Entlastungsentscheidungen, die dem Gesellschaftsinteresse zuwider laufen, treuwidrig und somit ermessenfehlerhaft (Liebscher, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O.). Ein Entlastungsbeschluss ist daher anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist (BGH, NZG 2009, 1307, 1308). Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde (BGH, a.a.O.). Wegen der Verzichtswirkung ist eine Entlastungsentscheidung auch dann treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind, zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (BGH, a.a.O.).

9. Die Sorgfalt, die der Geschäftsführer einer GmbH zu beachten hat, ist zu bemessen an der Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher leitender Position (Scholz/Schneider, a.a.O., § 43 GmbHG Rdnr. 33; RGZ 64, 257; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, GmbHR 1991, 417; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, GmbHR 1999, 715; OLG BremenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Bremen
, GmbHR 1964, 8). Ein treuhänderischer Verwalter ist insbesondere verpflichtet, seine Entscheidungen danach auszurichten, wie die Person, deren Vermögensinteressen er wahrnimmt, bei verantwortungsbewusstem Verhalten selbst gehandelt hätte (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, Urteil vom 21. Februar 2002 – 7 U 99/97, BeckRS 2001, 301). Der Geschäftsführer ist deshalb bei Bezahlung von Rechnungen gegenüber einem Vertragspartner der GmbH als Treugeber zur Prüfung verpflichtet, ob der Treugeber nach den Vereinbarungen mit dem Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet ist (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, a.a.O.; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 43 GmbHG Rdnr. 24). Er darf grundsätzlich erst dann zahlen, wenn eine solche Verpflichtung besteht (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, a.a.O.).

Schlagworte: Entlassung Geschäftsführer GmbH, Erbengemeinschaft, Erbengemeinschaftsmitglieder, Ermessensspielraum, Gesamthandsvermögen, Mehrheitsprinzip, Mitberechtigung, Mitberechtigung am Geschäftsanteil nach § 18 GmbHG, Rechtsmissbrauch, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Streitgenossen