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OLG Nürnberg, Zwischenurteil vom 24.09.2014 – 6 U 531/13

Mit der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister erlischt deren Geheimhaltungsinteresse mit der Folge, dass kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr besteht (LG Bielefeld NJW-RR 2003, 1545; vgl. BGH NJW 1984, 2893; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 1998, 1495; Damrau in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 383 Rn 36; Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 85 Rn 7; Scholz/Tiedemann, GmbHG, 10. Auflage, § 85 Rn 29; Wißmann in: Münchener Kommentar zum GmbHG, § 85 Rn 48; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage, § 383 Rn 17, unter Hinweis auf § 57 Abs. 1 StBerG, dem sich dies allerdings nicht ohne Weiteres entnehmen lässt). Ein Geschäftsgeheimnis, das für den Geheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, liegt nur vor, wenn der Geheimhaltungswille durch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung gedeckt ist. Ein solches berechtigtes Interesse ist dann anzuerkennen, wenn die Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens Bedeutung hat (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 1998, 1495). Eine erloschene Gesellschaft nimmt jedoch nicht mehr am Wettbewerb teil.

Schlagworte: Geheimschutz, Handelsregister, Löschung Gesellschaft, Löschung im Gesellschaftsregister