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OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011 – 12 W 631/11

GmbHG §§ 7, 8, 9c

1. Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln über die wirtschaftliche Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag für die anwendbare Fassung des GmbHG ist der Zeitpunkt der Registeranmeldung im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung, nicht der Zeitpunkt der Gründung der Vorrats-GmbH.

2. Die Anmeldeversicherung der Geschäftsführung gemäß § 8 II GmbHG muss sich auch darauf beziehen, dass die GmbH ein Mindestvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer besitzt.

Schlagworte: Geschäftsführer, Haftung bei Gründung GmbH, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Versicherung, Vorrats-GmbH, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung